FAQ – Frequently Asked Questions
Welche Unterschiede bestehen zwischen einer Nutzniessung und einem Wohnrecht?
Die Nutzniessung beinhaltet das umfassende dingliche Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Bei diesem Vermögensobjekt kann es sich um eine bewegliche Sache (z.B. Fahrzeug), ein Vermögen (z.B. Aktien) oder eine Immobilie handeln.
Dem Nutzniesser steht der ungestörte, unmittelbare und ausschliessliche Besitz am nutzniessungsbelasteten Vermögensobjekt zu. Der Nutzniesser kann das Vermögensobjekt nach seinem Ermessen benützen. Handelt es sich beim Vermögensobjekt zum Beispiel um ein Fahrzeug, kann er dieses selbst verwenden oder vermieten. Er muss jedoch den Bestand des Vermögenswertes erhalten, sodass nach Erlöschen der Nutzniessung der Vermögenswert dem Eigentümer zurückgegeben werden kann.
Das Nutzniessungsrecht als solches ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Es erlischt damit spätestens beim Tod des Nutzniessers. Handelt es sich beim Nutzniesser um eine juristische Person (wie zum Beispiel eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft, ein Verein oder eine Stiftung) beträgt die maximal zulässige Dauer der Nutzniessung 100 Jahre. Hingegen kann die Ausübung der Nutzniessung übertragen werden. Der Nutzniesser kann somit zum Beispiel die ihm zur Nutzung überlassene Immobilie oder einzelne Räume vermieten und Mietzinseinnahmen generieren.
Das Wohnrecht beinhaltet das Recht, ein Gebäude oder einen Teil desselben zu bewohnen. Es ist persönlich und nicht übertragbar. Das Wohnrecht kann nur von natürlichen Personen ausgeübt werden und endet spätestens mit dem Tod der wohnrechtsberechtigten Person.
Bei Liegenschaften hat der Nutzniesser für den gewöhnlichen Unterhalt der belasteten Liegenschaft aufzukommen. Versicherungsprämien, Steuern und Abgaben sowie die Bewirtschaftungskosten wie insbesondere Heiz- und Nebenkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Nutzniessers. Darüber hinaus bezahlt der Nutzniesser allfällige Hypothekarzinsen.
Beim Wohnrecht bezahlt der Wohnrechtsberechtigte die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt (wie der Nutzniesser) sowie die Heiz- und Nebenkosten, welche sich auf die ausschliesslich von ihm benutzten Räumlichkeiten beziehen. Die Hypothekarzinsen sowie die übrigen Kosten bezahlt im Unterschied zur Nutzniessung der Eigentümer.
Sowohl bei der Nutzniessung als auch beim Wohnrecht können die Parteien eine vom Gesetz abweichende Kostentragungspflicht vorsehen.
PETERER Rechtsanwälte Notare AG begleitet Sie bei der Ausgestaltung von Nutzniessungs- und Wohnrechtsverhältnissen und zeigt Ihnen die für Ihre Bedürfnisse passende Lösung auf.