FAQ – Frequently Asked Questions

Was ist der Unterschied zwischen einem General- und einem Totalunternehmervertrag?

Möchte eine Immobiliengesellschaft auf einem Grundstück als Bauherrin einen Neubau erstellen, stehen ihr verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung zur Verfügung. So kann die Immobiliengesellschaft z.B. mit einem Architekten einen sogenannten Architektenvertrag und mit den verschiedenen Handwerkern (z.B. Maler, Sanitär etc.) einzelne Werkverträge abschliessen. Andererseits kann die Immobiliengesellschaft aber auch einen General- oder Totalunternehmervertrag mit einem General- oder Totalunternehmer abschliessen.

Beim Abschluss eines Architektenvertrags sowie den einzelnen Werkverträgen ist die Immobiliengesellschaft immer Vertragspartei, d.h. sowohl beim Architektenvertrag als auch bei den einzelnen Werkverträgen. Schliesst die Immobiliengesellschaft aber einen sogenannten Generalunternehmervertrag (GU-Vertrag) ab, ist die gesamte Bautätigkeit in einem Vertrag zusammengefasst. Der GU-Vertrag hat also den Vorteil, dass nicht unzählige Werkverträge mit einzelnen Unternehmern abgeschlossen werden müssen. Statt vieler kann die Immobiliengesellschaft nur einen Vertrag mit dem Generalunternehmer (GU) abschliessen, welcher zum Beispiel die Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem bestimmten Preis als Vertragsgegenstand hat. Dabei übernimmt der GU die Ausführungsplanung, wählt die verschiedenen Unternehmen aus und ist für deren Koordination zuständig. Ein solcher GU-Vertrag wird als Werkvertrag gemäss Art. 364 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR) qualifiziert. Auch gibt es verschiedene Realisationsmöglichkeiten in Bezug auf das Verhältnis Bauherrin und Architekt. So kann Letzterer sowohl Beauftragter der Bauherrin als auch des GU sein.

Ein GU-Vertrag umfasst also alle baulichen Leistungen, die zur Errichtung bzw. Fertigstellung eines bestimmten Bauwerkes, wie z.B. eines Einfamilienhauses, notwendig sind. Ein sogenannter Totalunternehmer (TU) leistet im Unterschied zum GU darüber hinaus zusätzlich noch die Projektierung und Planung dieses Bauvorhabens. Ein TU-Vertrag bildet somit die ganze Bandbreite eines Bauprojekts, von der Projektierung über die Planung bis hin zur Bauausführung, ab. Im Rahmen eines TU-Vertrags besteht grundsätzlich somit auch kein separates Vertragsverhältnis mehr zu einem Architekten, wie dies beim GU-Vertrag der Fall ist. Solche TU-Verträge kommen folglich weniger bei der Realisierung von Einfamilienhäusern, sondern vielmehr bei der Umsetzung von grösseren Bauprojekten zum Einsatz. Auch der TU-Vertrag ist ein Werkvertrag.

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