General- und Totalunternehmervertrag

Beim Abschluss eines Generalunternehmervertrags (GU-Vertrag) ist die gesamte Errichtung eines Bauwerks in einem Vertrag zusammengefasst. Vom GU-Vertrag hingegen nicht erfasst ist die Planung und Projektierung eines Bauvorhabens. Die Bauherrin muss beim Abschluss eines GU-Vertrages nicht zusätzlich unzählige Werkverträge mit verschiedenen Unternehmern (z.B. Maler, Sanitär etc.) abschliessen. Der GU-Vertrag hat somit den Vorteil, dass die Bauherrin nur einen Vertrag mit dem GU abschliessen muss, welcher zum Beispiel die Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem bestimmten Preis als Vertragsgegenstand hat. Dabei übernimmt der GU die Ausführungsplanung, wählt die verschiedenen Unternehmen für die Bauausführung aus und ist für deren Koordination zuständig. Ein solcher GU-Vertrag wird als Werkvertrag gemäss Art. 364 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) qualifiziert.

Während ein GU-Vertrag alle baulichen Leistungen, die zur Errichtung bzw. Fertigstellung eines bestimmten Bauwerks (z.B. Einfamilienhaus) notwendig sind, umfasst, leistet der Totalunternehmer (TU) im Unterschied zum GU darüber hinaus zusätzlich noch die Planung und Projektierung eines Bauvorhabens. Ein TU-Vertrag bildet somit die ganze Bandbreite eines Bauvorhabens, von der Planung und Projektierung bis hin zur Bauausführung, ab. Solche TU-Verträge kommen folglich weniger bei der Realisierung von Einfamilienhäusern, sondern vielmehr bei der Umsetzung von grösseren Bauvorhaben zum Einsatz. Auch der TU-Vertrag ist ein Werkvertrag.

Ein GU-Vertrag unterscheidet sich somit durch die fehlenden Planungs- und Projektierungsleistungen von einem TU-Vertrag. Diese Leistungen werden bei einem GU-Vertrag in der Regel von einem Architektur- oder Ingenieurbüro erbracht, welches von der Bauherrin separat zu beauftragen ist.