Werkvertrag

Mit einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, für den Besteller ein körperliches oder unkörperliches Werk herzustellen und abzuliefern. Unter dem Begriff des «Werkes» ist dabei ganz allgemein die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges zu verstehen. Ein Werk kann deshalb nicht nur Bauarbeiten oder die Anfertigung eines massgeschneiderten Kleides umfassen, sondern auch Dienstleistungen wie die Erstellung von Plänen oder Gutachten sowie die Durchführung von Reinigungen oder Reparaturen. Für das Werk schuldet der Besteller dem Unternehmer eine Vergütung.

Der Werkvertrag ist in Art. 363 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt. Darüber hinaus wird bei Bauarbeiten oft vertraglich die Anwendbarkeit der Normenwerke des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA vereinbart.