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Inkrafttreten des revidierten Stiftungsrechts per 1. Januar 2024 – was hat sich geändert?

Aktuelle Zahlen belegen, dass der Stiftungssektor in der Schweiz weiterhin wächst. Gemäss dem Schweizer Stiftungsreport 2023 waren Ende 2022 insgesamt 13’635 aktive gemeinnützige Stiftungen im Handelsregister eingetragen. Mit den per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen soll der Stiftungsstandort Schweiz weiter gestärkt und dessen Attraktivität auch zukünftig sichergestellt werden.

Die Revision im Überblick

Die aktuelle Revision des Stiftungsrechts nahm ihren Anfang mit einer parlamentarischen Initiative im Jahr 2014. Im Rahmen dieser mehrere Jahre dauernden Revision wurden nun einige Anpassungen an den bestehenden Regelungen vorgenommen. Dadurch wird insbesondere die in gewissen Bereichen voneinander abweichende Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörden teilweise harmonisiert. Zusammengefasst wurden folgende Punkte angepasst:

  1. Vorbehalt der Organisationsänderung

Neben der bisher in Art. 86a ZGB bereits vorgesehenen Möglichkeit der Änderung des Stiftungszwecks durch den Stifter kann neu in der Stiftungsurkunde auch eine Änderung der Stiftungsorganisation vorbehalten werden. Der Stifter hat damit die Möglichkeit, zu Lebzeiten alle zehn Jahre die Organisationsstruktur der Stiftung anzupassen. Dies umfasst z.B. die Anpassung des Wahlprozederes für den Stiftungsrat oder die Anpassung der Vorgaben für die Vermögensbewirtschaftung. Die neuen Bestimmungen führen damit zu mehr Flexibilität für den Stifter, welcher besser auf sich verändernde Rahmenbedingungen reagieren kann. Ziel der Revision war allerdings nicht nur die Eigeninteressen des Stifters zu stärken, sondern auch generell das bessere Funktionieren einer Stiftung zu ermöglichen.

  1. Erleichterte Vornahme von unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde

Bisher waren auch für unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde gemäss Art. 86b ZGB triftige sachliche Gründe vorausgesetzt, wobei auch keine Rechte von Dritten, wie z.B. diejenigen der von der Stiftung Begünstigten, beeinträchtigt sein durften. Als unwesentliche Änderungen gelten minimale Modifikationen des Zwecks oder der Organisation der Stiftung sowie rein redaktionelle Änderungen und Namensänderungen.

Mit der Revision wurden die Voraussetzungen dahingehend angepasst, dass neben der Nichtbeeinträchtigung der Rechte von Dritten neu lediglich sachlich gerechtfertigte Gründe ausreichend sind, damit unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vorgenommen werden können. Die Schwelle für solche Änderungen wurde damit gesenkt und der zum Teil restriktiven Auslegung der bisherigen Voraussetzungen durch die Aufsichtsorgane ein Ende gesetzt. Dadurch soll die diesbezügliche kantonal uneinheitliche Praxis harmonisiert werden.

Im neuen Art. 86c ZGB wurde zudem klargestellt, dass Änderungen der Stiftungsurkunde nach Art. 85 bis 86b ZGB, welche die Organisation betreffen, nicht öffentlich beurkundet werden müssen, sondern bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt werden können. Entsprechende Änderungen der Stiftungsurkunde, welche von der Aufsichtsbehörde mittels einer Änderungsverfügung gutgeheissen werden, bedürfen damit schweizweit keiner notariellen Beurkundung mehr.

  1. Stiftungsaufsichtsbeschwerde neu im Gesetz festgelegt

Das Recht auf Erhebung einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane war bisher nicht explizit im Gesetz vorgesehen, wurde aber aus Art. 84 Abs. 2 ZGB abgeleitet. Nun wurde dieses Instrument in einem neuen Art. 84 Abs. 3 ZGB geregelt, wobei insbesondere der Kreis der beschwerdeberechtigten Personen eingeschränkt wurde. Zweck dieser gesetzlichen Neuerung war vorwiegend, die Möglichkeit einer sog. Popularbeschwerde auszuschliessen. Somit sind nun Personen, die nicht unmittelbar von der Stiftungstätigkeit betroffen sind, ausdrücklich von einer Beschwerdeerhebung ausgeschlossen.

  1. Keine Klärung in Bezug auf die Honorierung von Stiftungsräten

Grundsätzlich wird bei steuerbefreiten Stiftungen nach wie vor eine ehrenamtliche Tätigkeit des Stiftungsrates vorausgesetzt, wobei auch in diesem Bereich eine kantonal unterschiedliche Praxis zu beobachten ist. In den parlamentarischen Beratungen fand die vorgesehene Klärung der Frage zur angemessenen Honorierung von Stiftungsräten allerdings kein Gehör. Im Sinne der Stärkung des Stiftungsstandortes Schweiz sowie zur Steigerung der Attraktivität zur Übernahme entsprechender Mandate wäre eine klare gesetzliche Grundlage zu begrüssen gewesen. Im Rahmen der aktuellen Revision wurde dieses Ziel jedoch nicht erreicht.

Unabhängig davon besteht für den Stiftungsrat seit dem 1. Januar 2023 gemäss Art. 84b ZGB die Pflicht, der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und einer allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen bekannt zu geben.

Zukünftige Erleichterungen bei der Planung von Familiennachlässen

Neben diversen laufenden Projekten auf kantonaler und Bundesebene, welche das Stiftungsrecht tangieren, ist insbesondere die am 15. Dezember 2022 von Ständerat Thierry Burkart (FDP) eingereichte und mittlerweile vom Parlament angenommene Motion «Die Schweizer Familienstiftung stärken – Verbot der Unterhaltsstiftung aufheben» zu erwähnen. Diese Motion zielte auf die Anpassung von Art. 335 ZGB ab, welcher derzeit noch ein Verbot von Familienunterhaltsstiftungen enthält. Danach dürfen Familienstiftungen nicht voraussetzungslos, sondern nur in ganz bestimmten Fällen finanzielle Leistungen an Familienmitglieder ausschütten. Solche Ausschüttungen dürfen aktuell z.B. nur im Rahmen der Übernahme von Ausbildungskosten, bei Geschäftsgründungen oder zur Unterstützung in Notlagen erfolgen.

Trotz Ablehnung der Motion durch den Bundesrat, insbesondere aufgrund der laufenden Arbeiten zur Einführung eines Schweizer Trusts, wurde diese im Ständerat der zuständigen Kommission zur Vorprüfung überwiesen. Der Ständerat hat die entsprechende Motion am 12. Dezember 2023 angenommen. Auch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats hat sich Mitte Januar 2024 für eine Annahme der Motion ausgesprochen. Schliesslich hat am 27. Februar 2024 auch der Nationalrat die Motion angenommen. Damit wurde der Bundesrat mit der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage beauftragt. Gleichzeitig wurde die Motion zur Einführung eines Trusts in die Schweizer Rechtsordnung abgeschrieben. Das Werkzeug der Unterhaltsstiftung wird somit in naher Zukunft im Rahmen der Planung von Familiennachlässen auf Basis des Schweizer Stiftungsrechts zur Verfügung stehen. Damit wird einem grossen Bedürfnis im Rahmen der Planung von Familiennachlässen entsprochen. Zukünftig muss aufgrund der bevorstehenden Aufhebung des Verbots von Unterhaltsstiftungen in der Schweiz nicht mehr auf angelsächsische Trusts und insbesondere Familienstiftungen gemäss liechtensteinischem Recht zurückgegriffen werden.

PETERER Rechtsanwälte Notare AG unterstützt und berät Sie bei der Gründung, Organisation und Führung Ihrer Stiftung, erstellt die notwendigen Urkunden, führt die Geschäftsstelle und das Sekretariat und vertritt diese gegenüber Aufsichts- und anderen Verwaltungsbehörden. Unsere Notarinnen und Notare nehmen sämtliche im Zusammenhang mit Ihrer Stiftung notwendigen notariellen Beurkundungen vor und unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Mandate als Mitglieder des Stiftungsrates übernehmen.

© PETERER Rechtsanwälte Notare AG, Dezember 2023, aktualisiert März 2024