FAQ – Frequently Asked Questions
Welche Anforderungen müssen Lebensmittelproduzenten erfüllen, damit sie ihre Produkte als biologisch bezeichnen dürfen?
Die Kennzeichnung von Produkten als «biologisch», «bio», «ökologisch» sowie die Verwendung von Begriffen, die eine ähnliche Bedeutung suggerieren, ist im Zusammenhang mit Lebensmitteln in der Schweiz klar geregelt. Nur Produkte, die gemäss den Vorgaben der Bio-Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden, dürfen als «biologisch» oder «ökologisch» bezeichnet werden (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel; Bio-Verordnung).
Dazu muss die Produktion zunächst den Grundsätzen aus Art. 3 und 16i der Bio-Verordnung entsprechen. So müssen beispielsweise die natürlichen Kreisläufe und Prozesse berücksichtigt und der Einsatz von chemisch-synthetischen Hilfsstoffen und Zutaten vermieden werden. Ausserdem müssen biologische Lebensmittel grundsätzlich aus biologischen landwirtschaftlichen Zutaten hergestellt sein. Des Weiteren müssen die Lebensmittel räumlich oder zeitlich getrennt von nicht biologischen Lebensmitteln hergestellt werden (Art. 16j Bio-Verordnung). Sowohl Zutaten nicht biologischen Ursprungs als auch Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe und -extrakte, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung in dessen Verordnung über die biologische Landwirtschaft als zulässig erachtet wurden (Art. 16j und 16k Bio-Verordnung).
Die Herstellung gemäss der Bio-Verordnung allein genügt allerdings nicht, um den Begriff «biologisch» verwenden zu dürfen. Vielmehr bedarf es der jährlichen Kontrolle durch eine der vier in der Schweiz akkreditierten Zertifizierungsstellen, welche bestätigt, dass die Anforderungen bei der Produktion, der Aufbereitung, der Einfuhr, der Ausfuhr, der Lagerung und der Vermarktung eingehalten werden (Art. 2 Abs. 5 Bio-Verordnung).
Die Regelungen der Bio-Verordnung gelten sowohl für die Produktion, die Aufbereitung, die Lagerung und die Vermarktung als auch den Export und den Import von biologischen Erzeugnissen. Beim Import von biologischen Erzeugnissen, muss zudem die Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) über die biologische Landwirtschaft eingehalten werden.
Zu beachten gilt schliesslich, dass gemäss Art. 2 Abs. 4 der Bio-Verordnung die Kennzeichnung, Werbung und Geschäftspapiere für Erzeugnisse, die nicht nach der Bio-Verordnung produziert worden sind, nicht den Eindruck erwecken dürfen, sie seien biologisch erzeugt worden. Das allgemeine Täuschungsverbot bzw. der Täuschungsschutz der Lebensmittelgesetzgebung (Art. 18 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung) wurde folglich im Bereich der biologischen Lebensmittel spezifiziert.
PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät und unterstützt Sie bei der rechtskonformen Anwendung der lebensmittelrechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Umsetzung der lebensmittelrechtlichen Zertifizierungs- und Kennzeichnungsvorschriften.