FAQ – Frequently Asked Questions

Kann ich mein leibliches Kind enterben?

Der Erblasser kann einem pflichtteilsgeschützten Erben wie z.B. einem leiblichen Kind unter gewissen strengen Voraussetzungen den Pflichtteil entziehen. Das Gesetz sieht zwei Formen der Enterbung vor: Die Straf- und die Präventiventerbung.
 
Gemäss Gesetz (Art. 477 ZGB) ist eine Strafenterbung möglich, sofern der Erbe schuldhaft gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person eine schwere Straftat begangen hat oder wenn er schuldhaft gegenüber dem Erblasser oder seinen Angehörigen seine familienrechtlichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat. Familienstreitigkeiten oder eine nicht akzeptierte Lebensweise genügen in keinem Fall. Vielmehr muss es sich um ein schwerwiegendes menschliches Versagen handeln. Die Gerichte haben z. B. die fehlende Betreuung eines schwerkranken Partners als schwerwiegenden Grund für eine Enterbung anerkannt. Ob dieses vorliegt, ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu beurteilen, wird jedoch von der Rechtsprechung ausnahmsweise bejaht. Ist die Strafenterbung gültig, so fällt der Erbanteil des Enterbten an dessen Nachkommen, wie wenn der Enterbte vorverstorben wäre und somit den Erbgang nicht miterlebt hätte. Hat der Enterbte keine Nachkommen, kommt sein Anteil den anderen gesetzlichen Erben des Erblassers zugute.
 
Bei der Präventiventerbung geht es um die Enterbung eines zahlungsunfähigen Erben bzw. Nachkommen, um das Familienvermögen mindestens teilweise vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Eine Präventiventerbung ist jedoch nur möglich, sofern Verlustscheine gegen den betroffenen Nachkommen bestehen. Der Erblasser kann in diesem Fall gemäss Art. 480 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dem zahlungsunfähigen Nachkommen die Hälfte seines Pflichtteils entziehen und diesen Anteil den Kindern des teilweise Enterbten zuwenden. Diese Form der Enterbung ist somit nur möglich, wenn der teilweise enterbte Nachkomme selbst Kinder hat. Eine Enterbung zugunsten anderer Personen ist ausgeschlossen.
 
Des Weiteren ist eine Enterbung nur rechtsgültig, wenn sie in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) und unter Angabe des Grundes erfolgt. Es wird empfohlen, die Gründe für die Enterbung detailliert in die Verfügung von Todes wegen aufzunehmen. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Enterbung nicht gegeben sind (Grundangabe der Enterbung fehlt, ist ungenügend oder stellt keinen gesetzlich vorgesehenen Enterbungsgrund dar), kann der Enterbte mittels Herabsetzungsklage seinen Pflichtteil verlangen.
 
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