Novel Food

Mit dem Begriff Novel Food sind gemäss Art. 15 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) neuartige Lebensmittel gemeint, die vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und:

  • die über eine neue oder gezielt veränderte Molekularstruktur verfügen;
  • die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden;
  • die aus Materialien mineralischen Ursprungs bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden;
  • die aus Pflanzen oder ihren Teilen bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden; ausgenommen sind Lebensmittel, die eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Schweiz haben und aus Pflanzen oder einer Vielzahl von Pflanzen der gleichen Gattung bestehen, daraus isoliert oder hergestellt wurden mittels:
    – herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU zur Lebensmittelerzeugung verwendet wurden, oder
    – nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU zur Lebensmittelerzeugung nicht verwendet wurden, aber keine wesentlichen Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die den Nährwert, die Verstoffwechselung oder den Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen;
  • die aus Tieren oder aus Teilen von Tieren bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden; ausgenommen sind Lebensmittel aus Tieren, die mit herkömmlichen, vor dem 15. Mai 1997 angewendeten Zuchtverfahren gezüchtet wurden, sofern diese Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Schweiz haben;
  • die aus von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnenen Zell- oder Gewebekulturen bestehen, daraus isoliert oder hergestellt wurden;
  • bei deren Herstellung ein vor dem 15. Mai 1997 nicht herkömmliches Verfahren angewandt wurde, das bedeutende Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, die ihren Nährwert, die Art ihrer Verstoffwechselung oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen;
  • die aus technisch hergestellten Nanomaterialien bestehen;
  • Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe:
    – auf die ein Herstellungsverfahren gemäss Buchstabe f angewandt worden ist, oder
    – die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus diesen bestehen;
  • die vor dem 15. Mai 1997 ausschliesslich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurden und nun in anderen Lebensmitteln als in Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden sollen; oder
  • die in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU gemäss den Buchstaben b und d–f als neuartig gelten, aus der Primärproduktion nach Artikel 8 LMG stammen und eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem anderen Land als der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU haben (neuartige traditionelle Lebensmittel).

Die allgemeinen Regelungen zu neuartigen Lebensmitteln finden sich in Art. 15 ff. der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sowie der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über neuartige Lebensmittel.