Galerievertrag
Mit einem Galerievertrag gewährt ein Kunstschaffender einer Kunstgalerie ein meist exklusives Recht zur Vertretung, welches die Zuständigkeit für den Verkauf der Kunstwerke, die Vermittlung des Kunstschaffenden sowie regelmässige Ausstellungen beinhalten kann. Es ist zudem üblich, dass sich die Galerie im Rahmen des Galerievertrages zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die übergebenen Werke verpflichtet. Als Entschädigung für ihre Dienstleistungen gewährt der Kunstschaffende der Galerie eine Provision an der von ihr verkauften Kunstwerke.
Beim Galerievertrag handelt es sich um einen sogenannten Innominatkontrakt, d.h. ein Vertragstyp, welcher nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Für die Beurteilung des Provisionsanspruchs der Galerie werden allerdings die Bestimmungen des Kommissionsgeschäftes nach Art. 425 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) herangezogen.