Beratungsvertrag
Mit einem Beratungsvertrag verpflichtet sich die beauftragte Partei zur Übernahme einer Beratungsaufgabe gegen ein Honorar. Die Beratungsaufgabe kann z.B. darin bestehen, einen wirtschaftlichen Sachverhalt zu analysieren, in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber Lösungsvorschläge auszuarbeiten und diese danach umzusetzen.
Inhalt des Beratungsvertrages ist eine zielgerichtete Geistesarbeit, so zum Beispiel die Anwendung betriebs- oder volkswirtschaftlicher Theorien auf ein Problem mit anschliessendem Lösungsvorschlag, welcher i.d.R. schriftlich vorgelegt wird. Dies qualifiziert den Beratungsvertrag als atypischer Auftrag nach Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), weil die Pflicht zur Erstellung eines schriftlichen Lösungsvorschlages ein werkvertragliches Element darstellt. Die Haftung des Beraters richtet sich zum einen nach der allgemeinen Vertragshaftung nach Art. 97 ff. OR und zum anderen nach Art. 398 Abs. 1 OR für die sorgfältige Ausführung des Auftrags.
Für den Beratungsvertrag ist keine Schriftform vorgegeben. Dennoch ist es von Vorteil, die Vertragsbedingungen schriftlich festzulegen.