FAQ – Frequently Asked Questions

Was muss bei der erbrechtlichen Begünstigung des Konkubinatspartners beachtet werden?

Das schweizerische Erbrecht sieht keine gesetzliche Begünstigung des Konkubinatspartners vor. Stirbt also einer der Partner, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben, bekommt der überlebende Partner nichts. Möchten sich Konkubinatspartner gegenseitig erbrechtlich begünstigen, muss dies in Form eines Erbvertrags oder eines Testaments geschehen. Mit einem Testament oder Erbvertrag können Konkubinatspaare, vorbehältlich allfälliger Pflichtteile, die Verteilung ihres Vermögens frei bestimmen.

Zu beachten gilt jedoch, dass in den meisten Kantonen der überlebende Konkubinatspartner nicht von der Erbschaftssteuer befreit ist. Er wird in den meisten Kantonen bei der Besteuerung wie ein Dritter behandelt, was zu sehr hohen Erbschaftssteuern führen kann. Im Kanton St.Gallen beträgt die Erbschaftssteuer für Konkubinatspaare zurzeit 30%. Diese hohe Steuerbelastung kann z.B. dazu führen, dass eine gemeinsam bewohnte Liegenschaft vom überlebenden Konkubinatspartner verkauft werden muss, da keine flüssigen Mittel zur Begleichung der Erbschaftssteuer vorhanden sind. Es ist für Konkubinatspaare deshalb umso wichtiger, rechtzeitig die Nachlassplanung an die Hand zu nehmen.

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