FAQ – Frequently Asked Questions
Was ist der Unterschied des Vorsorgeauftrags zu einer Vollmacht, einer Patientenverfügung und einem Testament?
Im Unterschied zu einer Vollmacht (z.B. Bankvollmacht) gilt der Vorsorgeauftrag erst ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit. Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit wird jedoch eine bestehende Vollmacht oftmals nicht mehr als Grundlage für die Vertretung der urteilsunfähigen Person akzeptiert.
Eine Patientenverfügung beantwortet im Speziellen die Frage, welche Massnahmen in einem medizinischen Notfall (z.B. Unfall, Herzinfarkt etc.) oder bei einer chronischen Erkrankung (z.B. Demenzerkrankung) ergriffen werden sollen, wenn die betroffene Person aufgrund von Unansprechbarkeit oder Urteilsunfähigkeit nicht mehr selbst entscheiden kann. Ist eine Patientenverfügung vorhanden, so geht diese betreffend medizinische Fragen dem Vorsorgeauftrag vor.
Ein Testament wird erst relevant, wenn jemand verstirbt. Im Testament trifft eine Person rechtsverbindliche Anordnungen über ihr Vermögen mit Wirkung auf den Todeszeitpunkt. In vielen Situationen ist allerdings der Abschluss eines öffentlich beurkundeten Erbvertrages zielführender als die Erstellung eines Testaments. Bei Vorliegen einer Ehe oder eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Partnerschaft ist zudem der Abschluss eines Ehevertrages oder eines Partnerschafts- bzw. Vermögensvertrages sinnvoll.
PETERER Rechtsanwälte Notare AG erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die auf Ihre Situation angepasste Nachlassregelung und unterstützt Sie in sämtlichen Fragen des Erbrechts sowie der Nachlass- und Nachfolgeplanung.