FAQ – Frequently Asked Questions

Was beinhaltet die Integritäts-, Transparenz- und Weitergabepflicht des revidierten Heilmittelrechts?

Per 1. Januar 2020 trat das revidierte Heilmittelrecht in Kraft, welches die Bestimmungen betreffend die Annahme und Gewährung von geldwerten Vorteilen neu regelt. Die neuen Bestimmungen enthalten strengere Regelungen, welche insbesondere für den Berufsalltag für Spitäler sowie Ärztinnen und Ärzte relevant sind.

  1. Integritätspflicht
    Gemäss Art. 55 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes (HMG) dürfen Personen, die verschreibungspflichtige Arzneimittel verschreiben, abgeben, anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker) und Organisationen die solche Personen beschäftigen (z.B. Spitäler, Apotheken), weder für sich noch zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil (bisher «geldwerte Vorteile») fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Weiter ist es verboten, einer solchen Person oder Organisation zu deren Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen gebührenden Vorteil anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. Zweck der Integritätspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 HMG ist es zu verhindern, dass durch die Gewährung von nicht gebührenden Vorteilen die Wahl der Behandlung beeinflusst wird.
    Vom Vorteilsverbot gemäss Art. 55 Abs. 1 HMG sind solche Vorteile ausgeschlossen, welche in Art. 55 Abs. 2 HMG explizit erlaubt sind. Dies umfasst u.a. beim Heilmitteleinkauf gewährte Preisrabatte oder Rückvergütungen, sofern sie keinen Einfluss auf die Wahl der Behandlung haben.
  2. Transparenzpflicht
    In Art. 56 HMG wird die Transparenzpflicht festgelegt, welche vorschreibt, dass neu sämtliche beim Heilmitteleinkauf gewährten Preisrabatte und Rückvergütungen in den Belegen und Rechnungen sowie in den Geschäftsbüchern der verkaufenden Organisationen (insbesondere Hersteller und Grosshändler) sowie einkaufenden Organisationen (insbesondere Spitäler, Ärztinnen und Ärzte, Apotheken) ausgewiesen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf Verlangen offengelegt werden müssen.
  3. Weitergabepflicht
    Die Integritätspflicht gemäss Art. 55 HMG sowie Transparenzpflicht gemäss Art. 56 HMG werden durch die Weitergabepflicht gemäss Art. 56 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) ergänzt. Gemäss Art. 56 Abs. 3 KVG müssen nämlich die Leistungserbringer wie Ärzte oder Spitäler den Krankenversicherern oder Patienten die direkten und indirekten Vergünstigungen (bzw. Rabatte) weitergeben, die ihnen ein anderer in ihrem Auftrag tätiger Leistungsbringer gewährt oder die ihnen Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung und Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern (z.B. Arzneimittelhersteller und Grosshändler).
  4. Aufsicht neu beim Bundesamt für Gesundheit (BAG)
    Das BAG ist neu zuständig für die Kontrolle der Weitergabe von Rabatten und Vergünstigungen. Mit der neuen Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) erhält das BAG umfangreiche Kompetenzen und kann nicht nur Auskunft über allfällige Rabatte verlangen, sondern auch die Leistungserbringer zur Weitergabe von Rabatten verpflichten. Zudem drohen hohe Sanktionen bei Verletzung der revidierten Bestimmungen, insbesondere bei der Verletzung der Integritäts- und Transparenzpflicht. Für sämtliche im Geltungsbereich des Heilmittelrechts tätigen Akteure ist es somit unumgänglich, die Compliance mit den neuen Vorschriften sicherzustellen und entsprechende Massnahmen umzusetzen.

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