FAQ – Frequently Asked Questions

Wann kann im Konkursverfahren die Aussonderung von Vermögenswerten geltend gemacht werden?

Bei der Aussonderung nach Art. 242 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs («SchKG») geht es um die Frage, ob eine bewegliche Sache oder ein Grundstück, welche/s Bestandteil der Konkursmasse ist, an einen Dritten herauszugeben ist. Die Aussonderung setzt einen materiellen Rechtsanspruch des Dritten auf Herausgabe voraus. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Dritte Eigentum an der beweglichen Sache behauptet.

Die Aussonderung beschränkt sich auf körperliche Gegenstände und Grundstücke. Sie steht nicht zur Verfügung, wenn ein Dritter geltend macht, dass ihm eine gewisse Forderung (z.B. eine abgetretene Kaufpreisforderung), zustehe. Hierfür wäre die Erhebung einer Feststellungsklage notwendig.

Das Verfahren zur Aussonderung ist detailliert in Art. 45-54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter («KOV») geregelt. Es gliedert sich grundsätzlich in ein Vorverfahren und einen Aussonderungsprozess.

Im Vorverfahren verfügt die Konkursverwaltung darüber, ob sie den Drittanspruch anerkennen will oder nicht. Falls sie den Anspruch anerkennen will, hat die Konkursverwaltung bis zur zweiten Gläubigerversammlung oder einer allfälligen Abtretung des Konkursmasseanspruchs am betreffenden Gegenstand abzuwarten. Bei Anerkennung des Drittanspruchs durch die zweite Gläubigerversammlung wird die bewegliche Sache an den Dritten herausgegeben. Wird der Drittanspruch nicht anerkannt, muss innert Frist von 20 Tagen eine Aussonderungsklage erhoben werden.

PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät Sie und vertritt Ihre Interessen in Konkursverfahren bzw. unterstützt Sie bei der Geltendmachung von Aussonderungsansprüchen.