FAQ – Frequently Asked Questions

Wie spielen Ehe- und Erbrecht im Todesfall zusammen?

Beim Todesfall einer nicht verheirateten Person, bildet deren gesamtes Vermögen den zu teilenden Nachlass. Dementsprechend werden bei ledigen, verwitweten und geschiedenen Personen oder Konkubinatspaaren deren gesamte Vermögenswerte als Nachlassvermögen unter den erbrechtlich Begünstigten verteilt.

Stirbt eine verheiratete Person, bildet weder deren gesamtes eigenes Vermögen noch das der Ehegatten das zu teilende Nachlassvermögen. Das für die Erbteilung relevante Nachlassvermögen wird erst durch die güterrechtliche Auseinandersetzung festgelegt. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden die Vermögenswerte zwischen dem überlebenden und dem verstorbenen Ehegatten aufgeteilt. Das dem verstorbenen Ehegatten zugeordnete Vermögen bildet das Nachlassvermögen, welches sodann in der Erbteilung unter den erbrechtlich begünstigten verteilt wird.

Die Höhe des Nachlassvermögens des verstorbenen Ehegatten hängt wesentlich vom Güterstand sowie allfälligen ehevertraglichen Regelungen ab. Beim gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung besteht das Nachlassvermögen grundsätzlich aus dem Eigengut des verstorbenen Ehegatten sowie der Hälfte der Errungenschaft beider Ehegatten. Die andere Hälfte der Errungenschaft geht in der güterrechtlichen Auseinandersetzung an den überlebenden Ehegatten. In einem Ehevertrag kann festgelegt werden, dass der überlebende Ehegatte in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht nur die halbe, sondern die gesamte Errungenschaft beider Ehegatten erhält (Meistbegünstigung des überlebenden Ehepartners). In diesem Fall besteht das Nachlassvermögen des verstorbenen Ehegatten nur noch aus dessen Eigengut.

Beim ausserordentlichen Güterstand der Gütergemeinschaft besteht das Nachlassvermögen aus dem Eigengut des verstorbenen Ehegatten sowie der Hälfte des Gesamtgutes beider Ehegatten. Die andere Hälfte des Gesamtgutes geht in der güterrechtlichen Auseinandersetzung an den überlebenden Ehegatten. Das Eigengut umfasst im Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung weniger Vermögenswerte, womit das Gesamtgut der Gütergemeinschaft grösser ist als die Errungenschaft der Errungenschaftsbeteiligung. Dadurch unterstehen mehr Vermögenswerte der güterrechtlichen Auseinandersetzung und dem überlebenden Ehegatten steht deshalb bereits vor der Erbteilung ein grösserer Teil der Vermögenswerte des verstorbenen Ehegatten zu. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass bei der Gütergemeinschaft bereits im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein grösserer Teil des Vermögens unter den Ehegatten aufgeteilt wird. Schlussendlich ist das Nachlassvermögen des vermögenderen Ehegatten in der Gütergemeinschaft tendenziell kleiner, während das des weniger vermögenden Ehegatten tendenziell grösser ist.

Beim ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung besteht das Nachlassvermögen aus den gesamten Vermögenswerten des verstorbenen Ehegatten. Der überlebende Ehegatte wird in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht begünstigt. Dadurch stehen dem überlebenden Ehegatten vor der Erbteilung keine Vermögenswerte des verstorbenen Ehegatten zu. Dementsprechend ist das Nachlassvermögen des vermögenderen Ehegatten grösser als in der Errungenschaftsbeteiligung, da im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung keine seiner Vermögenswerte an den überlebenden Ehegatten gelangen.

Die Wahl des Güterstandes sowie allfällige ehevertragliche Regelungen sollten somit immer mit Blick auf die daraus folgenden erbrechtlichen Konsequenzen getroffen werden. Idealerweise werden ehe- und erbrechtliche Regelungen aufeinander abgestimmt, sodass das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann.

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