FAQ – Frequently Asked Questions
Wie sieht der Verfahrensablauf bei der Kraftloserklärung von Wertpapieren (Schuldbriefen, Aktien, Obligationen) aus?
Die in einem Papier verbrieften Rechte (Aktie, Obligation, Schuldbrief, etc.) können gegenüber dem Verpflichteten nur gegen Vorweisung des Papiers geltend gemacht werden. Gehen solche Wertpapiere verloren, kann der Eigentümer erst sein Recht wieder geltend machen, wenn er das verloren gegangene Wertpapier beim zuständigen Gericht für kraftlos erklären lässt.
Das Verfahren wird mit einem Gesuch eingeleitet, in welchem die Berechtigung am Wertpapier, der frühere Besitz sowie der Verlust des Papiers mit Belegen glaubhaft darlegt werden muss. Sofern die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind und ein Kostenvorschuss geleistet wurde, ruft das Gericht das vermisste Wertpapier öffentlich auf. Dies erfolgt durch eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Erfolgt innert der Publikationsfrist von mindestens sechs Monaten keine Anzeige durch den Gläubiger des Wertpapieres mittels dessen Vorlage vor dem Gericht, erklärt dieses das vermisste Wertpapier für kraftlos und publiziert seinen Entscheid. Sofern jedoch das vermisste Wertpapier dem Gericht vor Erlass des Kraftlosentscheides vorgelegt wird, so sistiert das Gericht das Kraftlosverfahren und setzt dem Eigentümer eine Frist zur Klageerhebung auf Herausgabe des Wertpapieres.
PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät Sie im Rahmen von Kraftloserklärungsverfahren und stellt für Sie das Gesuch um Kraftloserklärung eines Wertpapieres bei den hierfür zuständigen Gerichtsbehörden.