FAQ – Frequently Asked Questions
Wie kann ich meine offenen Forderungen gegenüber einem Schuldner geltend machen?
Als erster Schritt zur Einforderung einer offenen Forderung wird eine schriftliche Mahnung an den Schuldner empfohlen. Darin wird der Schuldner aufgefordert, die offene Forderung innerhalb einer bestimmten Frist zu bezahlen. Um die Mahnung später belegen zu können, wird empfohlen diese per Einschreiben an den Schuldner zu versenden. Wenn der Schuldner nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt, befindet er sich in Verzug. Letzterer tritt ein, wenn eine fällige Forderung nicht bezahlt wird, nachdem eine Mahnung erfolgt ist, oder wenn bereits eine Zahlungsfrist vereinbart wurde und diese abgelaufen ist.
Wenn die Mahnung nicht dazu führt, dass der Schuldner die offene Forderung begleicht, kann diese im Rahmen eines Betreibungsverfahrens durchgesetzt werden. Der Gläubiger kann beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners (bzw. am Sitz der Gesellschaft) die Betreibung einleiten. Ist der Schuldner eine Handel treibende Person oder eine Handelsgesellschaft, kann das Verfahren in einen Konkurs münden, also in eine Verwertung des Vermögens des Konkursiten mit dem Ziel, einen grösstmöglichen Teil seiner Schulden zu decken (sog. «Betreibung auf Konkurs»). Das Gegenstück, die «Betreibung auf Pfändung», findet bei Privatpersonen Anwendung. Dabei wird in beiden Verwertungsverfahren ein Zahlungsbefehl gegen den Schuldner der offenen Forderung erlassen und dem Schuldner zugestellt. Der Zahlungsbefehl enthält die Forderung und die Zahlungsfrist. Der Schuldner kann innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben, wenn er die Forderung bestreitet. Wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt, muss der Gläubiger das Betreibungsbegehren in einem Gerichtsverfahren weiterverfolgen, z.B. durch eine Klage beim Zivilgericht.
Wird kein Rechtsvorschlag erhoben, kann das Betreibungsamt bei der Betreibung auf Pfändung die Pfändung der Vermögenswerte und des Einkommens vom Schuldner vornehmen, um die Forderungen zu begleichen. Im Rahmen einer Pfändung kann die Behörde den Arbeitgeber des Schuldners anweisen, den pfändbaren Teil des zukünftigen Lohns direkt ans Betreibungsamt zu überweisen (sog. Lohnpfändung). Möglich ist auch eine Beschlagnahme der Wertgegenstände, die dem Schuldner gehören, damit diese zur Deckung der Forderung versteigert werden können.
PETERER Rechtsanwälte Notare AG unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer offenen Forderungen im Rahmen von Betreibungs- oder Zivilverfahren.