FAQ – Frequently Asked Questions

Wie kann eine Stiftung aufgelöst werden?

Die Selbstauflösung einer Stiftung ist gemäss schweizerischem Recht ausgeschlossen. Mit anderen Worten kann eine Stiftung nicht wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) mittels Beschlusses (bei Kapitalgesellschaften durch die Generalversammlung) aufgelöst werden. Weder der/die Stifter/Stifterin selbst nach erfolgtem Gründungsakt noch der Stiftungsrat als Verwalter der Stiftung ist hierzu befugt. Somit besteht eine Stiftung im Grundsatz auf unbestimmte Zeit fort.
Die Aufhebung einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung kann nur mit Zustimmung der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde (z.B. Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA) im Rahmen eines formellen Aufhebungsverfahren erfolgen. Gemäss Art. 88 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hebt die zuständige Aufsichtsbehörde die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn der Stiftungszweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann oder der statuierte Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist. Die Aufhebung von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen erfolgt durch das Gericht (Art. 88 Abs. 2 ZGB). Ist ein Stiftungsrat der Ansicht, dass die Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, kann er ein Gesuch um Aufhebung der Stiftung bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde einreichen. Natürlich sollte ein solches Gesuch hinreichend begründet sein (z.B. Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Zweckerfüllung, wie bspw. infolge fehlender finanzieller Mittel).
Nach Abschluss des durch die Aufsichtsbehörde durchgeführten Aufhebungsverfahrens mittels Aufhebungsverfügung wird die Stiftung formell aufgehoben. Die Aufsichtsbehörde informiert sodann das zuständige Handelsregisteramt, dass die Stiftung im Handelsregister gelöscht werden kann. Erst mit der Löschung der Stiftung im Handelsregister ist diese definitiv aufgelöst. Solange die Stiftung im Handelsregister eingetragen ist, bleibt der Stiftungsrat in der Pflicht.


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