FAQ – Frequently Asked Questions
Wie ist die Übertragung einer Liegenschaft im Rahmen einer Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz zu beurkunden?
Gesellschaften, welche im Handelsregister eingetragen sind, können Vermögen oder Teile der Gesellschaft mit Aktiven und Passiven auf einen anderen Rechtsträger des Privatrechts übertragen. Gegenstand einer Vermögensübertragung kann jeder übertragbare Vermögenswert sein, z.B. auch eine Liegenschaft.
Generell unterliegt die Übertragung von Eigentum an Liegenschaften zum Schutz vor Übereilung, zur Klarheit und zur Beweissicherung der gesetzlichen Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung. Eine öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung in einem Dokument durch eine dazu örtlich und sachlich zuständige Urkundsperson in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren.
Eine Vermögensübertragungsvertrag ist gemäss Art. 70 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) in schriftlicher Form abzuschliessen. Wird jedoch im Rahmen einer Vermögensübertragung eine Liegenschaft von einer Gesellschaft auf eine andere übertragen, müssen die entsprechenden Teile des Übertragungsvertrages gemäss Art. 70 Abs. 2 FusG öffentlich beurkundet werden.
Grundsätzlich müssen somit sämtliche für die Übertragung einer Liegenschaft wesentlichen Vertragspunkte öffentlich beurkundet werden. Werden Liegenschaften mit weiteren Vermögenswerten zusammen übertragen, welche nicht der öffentlichen Beurkundung bedürfen, kann die beurkundungsbedürftige Liegenschaftsübertragung in einem separaten Vertrag festgehalten werden. Oft wird jedoch bei einer Liegenschaftsübertragung der gesamte Vermögensübertragungsvertrag öffentlich beurkundet.
Gemäss Art. 70 Abs. 2 Satz 4 FusG muss die öffentliche Urkunde durch eine Urkundsperson am Sitz des übertragenden Rechtsträgers errichtet werden. Werden mehrere Liegenschaften übertragen, welche in unterschiedlichen Kantonen belegen sind, genügt eine einzige öffentliche Urkunde zur Übertragung aller Liegenschaften. Innerhalb des Sitzkantons richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Urkundsperson nach kantonalem Recht.
PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät Sie bei Vermögensübertragungen und weiteren Transaktionen im Zusammenhang mit dem Fusionsgesetz und nimmt entsprechende öffentliche Beurkundungen für Sie vor.