FAQ – Frequently Asked Questions

Wie erhalte ich Kenntnis von einem Bauvorhaben meines Nachbarn und wie kann ich meine Rechte geltend machen?

Die Baubehörde ist verpflichtet, ein Baugesuch im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde (z.B. lokale Zeitungen, Mitteilungsblatt) oder durch öffentlichen Anschlag sowie im Internet bekannt zu geben. Wenn Ihr Grundstück nicht mehr als 30 Meter von der geplanten Baute oder Anlage entfernt ist, werden Sie zudem mittels eingeschriebenen Briefs darüber in Kenntnis gesetzt (für den Kanton St.Gallen z.B. in Art. 139 Abs. 1 Planungs- und Baugesetzes [PBG]). In jedem Fall empfiehlt sich aber, die Nachbarn bereits vorab, d.h. vor der behördlichen Mitteilung, über ein geplantes Bauvorhaben persönlich zu informieren.

Nach dieser Bekanntmachung liegt das Baugesuch während 14 Tagen zur Einsichtnahme bei der Gemeinde auf, wobei Sie sämtliche Baugesuchsunterlagen einsehen können. Personen mit einem eigenen schutzwürdigen Interesse sind berechtigt, innert dieser Frist Einsprache einzureichen, welche einen Antrag («das Baugesuch sei abzuweisen») und eine Begründung enthalten muss. Es ist ausreichend, wenn Sie lediglich schriftlich Einsprache erheben und gleichzeitig um eine Nachfrist von weiteren 14 Tagen zur Einreichung von genauen Anträgen und einer Begründung erbitten (vgl. Art. 139 Abs. 3 und Art. 153 PBG im Kanton St.Gallen). Folglich sind Sie als (direkter) Nachbar grundsätzlich zur Erhebung einer Einsprache gegen das Bauvorhaben legitimiert, wenn Sie mit dem Bauprojekt nicht einverstanden sind. Wichtig ist, dass Sie sich innert der Auflagefrist von 14 Tagen gegen das Bauprojekt ihres Nachbarn wehren, da anschliessend ihr Recht auf Einspruch verwirkt ist.

Mit der Einsprache können Sie sowohl die Verletzung von öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Bestimmungen rügen (vgl. Art. 153 ff. PBG im Kanton St.Gallen):
− Öffentlich-rechtliche Einsprache:
• Verletzung von Vorschriften, wie z.B. Gebäudehöhen und -längen, Abstandsvorschriften, Zonenkonformität, Naturgefahren und Gewässerraum, hinreichende Erschliessung etc.
− Privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB):
• Geltendmachung von übermässigen Immissionen/Störungen aus dem Nachbarrecht, wie z.B. Geruch, Strahlung, Lärm, Entzug von Besonnung und Tageslicht, Versperrung Aussicht etc.
− Übrige privatrechtliche Einsprache:
• Rüge der Verletzung übriger privatrechtlicher Normen, wie z.B. Verletzung von Grunddienstbarkeiten (z.B. Höhenbeschränkung, Näherbaurecht) etc.
• Die Geltendmachung dieser Ansprüche muss aber auf dem Zivilrechtsweg (und nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren) erfolgen (vgl. Art. 155 PBG im Kanton St.Gallen).


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