FAQ – Frequently Asked Questions

Wer kontrolliert die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen?

Wer Lebensmittel oder Gebrauchsstände herstellt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, muss gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände («LMG») dafür sorgen, dass sämtliche gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Es besteht folglich für Betriebe, wie bspw. Herstellern von Nahrungsergänzungsmitteln oder Bäckereien, eine Pflicht zur Selbstkontrolle.
Die Einzelheiten der Selbstkontrolle und ihrer Dokumentation werden in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung («LGV») näher geregelt. Die Selbstkontrolle beinhaltet bspw. die Sicherstellung der guten Hygienepraxis, die Rückverfolgbarkeit aller Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie die Dokumentation des Selbstkontrollkonzepts und der vom Betrieb ergriffenen Massnahmen zur Umsetzung des Konzepts.
 
Die Einhaltung der Selbstkontrolle durch die Betriebe wiederum wird im Rahmen der amtlichen Kontrolle überprüft, welche auch die Lebensmittel auf ihre Konformität mit dem Lebensmittelrecht prüft (vgl. Art. 30 Abs. 2 LMG). Die amtliche Kontrolle entbindet folglich nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 26 Abs. 2 LMG). Mit der amtlichen Kontrolle sind sämtliche Tätigkeiten gemeint, mit denen die zuständige Behörde die Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung prüft. Dies trifft sowohl auf die Überprüfung der Lebensmittelbetriebe an sich als auch auf deren Waren zu. Durchgeführt wird die amtliche Kontrolle im Inland grundsätzlich von der jeweiligen kantonalen Behörde; im Kanton St.Gallen ist dies das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz (Art. 47 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung («EG-LMG»)).
 
Das Ergebnis der Kontrolle wird der im Betrieb verantwortlichen Person schriftlich mitgeteilt (Art. 32 LMG). Sind gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt, spricht die Vollzugsbehörde eine Beanstandung aus (Art. 33 LMG). Verfügungen über Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes sowie Bescheinigungen über die Konformität nach dem LMG, welche von der zuständigen Behörde erlassen wurden, können bei der verfügenden Behörde mit Einsprache innert 10 Tagen angefochten werden (Art. 67 LMG).
 
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