FAQ – Frequently Asked Questions
Welcher Liegenschaftswert wird bei der Erbteilung berücksichtigt, wenn einem Nachkommen zu Lebzeiten des Erblassers eine Liegenschaft als Erbvorbezug übertragen wurde?
Erhält ein Nachkomme im Rahmen eines Erbvorbezugs eine Liegenschaft von seinen Eltern übertragen, wird er gemäss Art. 626 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dafür gegenüber seinen gesetzlichen Miterben ausgleichungspflichtig. Das bedeutet, dass die lebzeitige Zuwendung – sprich die Übertragung der Liegenschaft – im Nachlass berücksichtigt wird. Diese Berücksichtigung kann gemäss Art. 628 ZGB grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen. Entweder lässt sich der Nachkomme den Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Todestages des Erblassers anrechnen (sogenannte Idealkollation) oder der Nachkomme führt die Liegenschaft in das Gesamteigentum der Erbengemeinschaft zurück, wobei sich der Ausgleichungswert nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Erbteilung bemisst (sogenannte Realkollation). Bei der Realkollation ist damit der Verkehrswert im Zeitpunkt der Erbteilung und nicht wie bei der Idealkollation im Zeitpunkt des Todestages massgebend. Somit wird sich der Nachkomme überlegen, die Liegenschaft in das Gesamteigentum der Erbengemeinschaft zurückführen, sofern diese zwischen dem Todestag und dem Teilungstag voraussichtlich an Wert verliert.
Die Wahl zwischen diesen beiden Methoden steht, vorbehältlich abweichender Anordnungen des Erblassers, prinzipiell dem ausgleichungspflichtigen Nachkommen zu. Wurde die Liegenschaft allerdings bereits vor dem Tod des Erblassers veräussert, muss der ausgleichungspflichtige Nachkomme nach Art. 630 ZGB den dafür erzielten Erlös – bzw. den effektiven Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung, falls die Veräusserung nicht zum Verkehrswert stattfand – ausgleichen. Eine Realkollation kommt folglich nicht mehr in Frage. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Realkollation in Fällen, in denen die lebzeitige Übertragung der Liegenschaft in Form einer gemischten Schenkung stattfand. Diesfalls bestimmt sich der massgebende Anrechnungswert nach der sogenannten Quotenmethode, wonach der Erbe nur für den unentgeltlichen Teil der Schenkung sowie den proportional auf diesen entfallenden Wertzuwachs ausgleichungspflichtig ist.
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