FAQ – Frequently Asked Questions
Welchen Einfluss hat die Wahl des ehelichen Güterstandes im Scheidungs- oder Todesfall?
Das Güterrecht bzw. die Güterstände regeln, wie das Vermögen während der Ehe und insbesondere nach der Ehe aufgeteilt wird. Je nach gewähltem Güterstand läuft nämlich die Scheidung bzw. die Erbteilung unterschiedlich ab.
Das schweizerische Recht kennt drei verschiedene eheliche Güterstände:
Sofern die Ehegatten in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbaren, gilt für ihr Vermögen der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem Güterstand haben die Ehegatten grundsätzlich getrennte Vermögen.
Bei der Auflösung des Güterstandes durch Scheidung oder Tod, wird jedoch das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen (sogenannte Errungenschaft) zwischen den Eheleuten hälftig geteilt. Die Gegenstände, die einem Ehegatten zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch dienen (z.B. Kleider, Schmuck, usw.), das Vermögen, welches jede Partei in die Ehe eingebracht sowie Schenkungen, Erbschaften und Genugtuungsansprüche, die eine Partei während der Ehe erhalten hat, bilden sogenanntes Eigengut. Das Eigengut wird bei der Auflösung des Güterstandes zwischen den Ehegatten nicht geteilt und verbleibt somit beim Eigentümerehegatten.
Gütergemeinschaft
Haben die Ehegatten mittels Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt, fällt grundsätzlich der grösste Teil des Vermögens beider Ehegatten in das Gesamteigentum, welches sie gemeinsam verwalten und welches bei Scheidung oder Tod unter den Ehegatten hälftig aufgeteilt wird. In das Eigengut fallen bei der Wahl der Gütergemeinschaft grundsätzlich nur, vorbehältlich allfälliger Modifizierungen in einem Ehevertrag, Genugtuungsansprüche sowie was jeder zum persönlichen Gebrauch benötigt.
Gütertrennung
Haben sich die Ehegatten in einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag für den Güterstand der Gütertrennung entschieden, so bleibt das Vermögen beider Ehegatten während der Ehe sowie bei Scheidung oder Tod vollständig getrennt. Jeder Ehegatte behält bei Scheidung oder Tod sein eigenes Vermögen und kann keine güterrechtlichen Ansprüche am Vermögen des anderen Ehegatten geltend machen, da solche ohnehin nicht bestehen.
Der Vorteil dieses Güterstandes besteht darin, dass aufgrund der klaren Trennung des ehelichen Vermögens, langwierige Prozesse über die güterrechtlichen Ansprüche vermieden werden können. Einen Nachteil bildet jedoch der Umstand, dass bei einer Auflösung des Güterstandes durch Tod, der überlebende Ehegatte nicht im selben Umfang begünstigt werden kann, wie dies bei der Wahl der Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütergemeinschaft möglich wäre. Die Wahl des Güterstandes hat jedoch weder einen Einfluss auf die Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben der 2. Säule (BVG), welche auch bei der Vereinbarung der Gütertrennung grundsätzlich hälftig zu teilen ist, noch auf einen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Die Wahl des Güterstandes hat somit einen grossen Einfluss auf die Teilung des Vermögens im Scheidungs- oder Todesfall. Es empfiehlt sich somit, dass sich Ehepaare vorab über den passenden Güterstand Gedanken zu machen.
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