FAQ – Frequently Asked Questions

Welche Vorteile bietet ein Aktionärs- bzw. Gesellschafterbindungsvertrag für die Anteilsinhaber?

Ein Aktionärsbindungsvertrag (kurz «ABV») ermöglicht es den Aktionären einer Aktiengesellschaft, die aktienrechtlichen Bestimmungen nach ihrem Belieben zu ergänzen oder zu korrigieren, indem Sie in einem ABV die Beziehung untereinander verbindlich festlegen.

Während die Statuten einer Aktiengesellschaft den Aktionären neben der Liberierungspflicht, d.h. dem Einzahlen der auf ihre Aktien fallenden Nominalbetrag keine weiteren Pflichten auferlegen dürfen, steht es den Aktionären innerhalb eines ABV beispielsweise frei, Vorkaufs-, Vorhand- oder Kaufrechte, Mitverkaufsrechte bzw. -pflichten, Konkurrenzverbote oder Bestimmungen zum Stimmverhalten der Aktionäre in der Generalversammlung zu vereinbaren. So können die Aktionäre in einem ABV z.B. ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie das Vorgehen festlegen, wenn ein Aktionär seine Anteile verkaufen möchte.

Zudem ist ein ABV, im Gegensatz zu Gesellschaftsstatuten vertraulich und nur den am ABV beteiligten Aktionären bekannt.

Ein ABV ist deshalb sowohl bei Neugründungen wie auch im Rahmen der Umstrukturierung von bestehenden Unternehmen (z.B. im Zusammenhang mit einer Nachfolgeregelung) ein wertvolles Instrument, um klare Verhältnisse unter den Anteilsinhabern zu schaffen und/oder um bestehende Mehrheitsverhältnisse einer Aktionärsgruppe innerhalb der Gesellschaft zu erhalten.

Die obigen Ausführungen treffen analog auch auf Gesellschafterbindungsverträge (kurz «GBV») zu, mit welchen die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ihre Rechte und Pflichten über die Statuten der GmbH hinaus regeln können. Jedoch steht es den Gesellschaftern einer GmbH offen, anstatt der Vereinbarung eines GBV über die GmbH-Statuten weitere Rechte und Pflichten, wie bspw. Nachschuss- und Nebenleistungspflichten, Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufrechte, Konkurrenzverbote, etc. aufzuerlegen. Im Gegensatz zur vertraglichen Regelung mittels GBV ist eine Regelung in den Statuten einer GmbH jedoch öffentlich einsehbar.

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