FAQ – Frequently Asked Questions

Welche Vorschriften müssen Onlineshops für Lebensmittel erfüllen?

Wer Lebensmittel in Verkehr bringt, ist dafür verantwortlich, dass sämtliche gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Dies gilt für klassische Lebensmittelbetriebe genauso wie für Onlinehändler (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)), unabhängig davon, ob die Lebensmittel entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden.
 
Betreiber von Onlineshops, die Lebensmittel anbieten, müssen sich folglich nicht nur bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde anmelden (Art. 20 und 21 LGV), sondern sind auch im Rahmen der Selbstkontrolle verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre angebotenen Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Dazu gehört auch die korrekte Kennzeichnung der Produkte. Den Konsumentinnen und Konsumenten müssen im Onlinehandel die gleichen Informationen zur Verfügung gestellt werden wie bei einer Abgabe im Laden (Art. 44 LGV). Die produktspezifischen Vorschriften für die einzelnen Lebensmittelkategorien müssen daher stets beachtet werden. Insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln sind die besonderen Bestimmungen der Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel zu berücksichtigen. Das allgemeine Täuschungsverbot im Lebensmittelrecht – insbesondere das Verbot der Verwendung von Heilanpreisungen (Art. 12 Abs. 2 LGV) – und die Vorgaben zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gelten natürlich auch für Onlineshops, weshalb Onlinehändler gut beraten sind, ihre Produktpräsentation im Internet durch Fachpersonen prüfen zu lassen.
 
Wie die Informationen im Onlinehandel zur Verfügung gestellt werden, bleibt grundsätzlich dem Betrieb überlassen. Einzige Anforderung: die Informationen sind kostenlos und jederzeit während dem Vertragsabschluss in mindestens einer Amtssprache des Bundes verfügbar (Art. 44 Abs. 1 lit. a LGV, Art. 36 Abs. 2 lit. c LGV). Nur das Haltbarkeitsdatum und das Warenlos dürfen erst im Zeitpunkt der Lieferung angegeben werden (Art. 44 Abs. 1 lit. b).
 
PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät und unterstützt Sie bei der rechtskonformen Anwendung der lebensmittelrechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Umsetzung der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften.