FAQ – Frequently Asked Questions
Welche Vorschriften gilt es bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln zu beachten?
Grundsätzlich müssen gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen, wobei ihre Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen darf.
Werden vorverpackte Lebensmittel in Verkehr gebracht, müssen laut Art. 12 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 36 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) den Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben über das Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden:
• die Sachbezeichnung;
• das Produktionsland;
• die Zutaten;
• das Allergiepotenzial des Lebensmittels oder seiner Zutaten;
• ggf. ein mengenmässiger Hinweis auf Zutaten;
• das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum;
• ggf. besondere Anweisungen für das Aufbewahren oder das Verwenden;
• den Namen oder die Firma sowie die Adresse der Person, die das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt;
• die Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten des Lebensmittels;
• spezifische Angaben für Fleisch von Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel sowie für Fisch;
• eine Gebrauchsanleitung, sofern es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne diese Angabe bestimmungsgemäss zu verwenden;
• das Warenlos bzw. die Chargennummer;
• eine Nährwertdeklaration;
• die Anwendung gentechnischer oder besonderer technologischer Verfahren bei der Herstellung (z.B. Bestrahlung);
• ggf. das Identitätskennzeichen bei Lebensmitteln tierischer Herkunft.
Diese Informationen müssen bereits im Zeitpunkt der Abgabe direkt auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett, an gut sichtbarer Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft angebracht sein (Art. 4 LIV).
Über Lebensmittel, die offen in Verkehr gebracht werden, ist grundsätzlich in gleicher Weise zu informieren. Sofern die Information der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet ist, kann allerdings auf eine schriftliche Angabe verzichtet werden (Art. 39 LGV i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LMG).
Was unter den oben genannten Angaben genau zu verstehen ist und welche Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht bestehen, wird in den Art. 6 ff. LIV ausführlich dargelegt.
PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät und unterstützt Sie bei der rechtskonformen Anwendung der lebensmittelrechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Umsetzung der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften.