FAQ – Frequently Asked Questions

Welche Voraussetzungen müssen für das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln («Novel Food») erfüllt sein?

Mit der Bezeichnung «Novel Food» sind neuartige Lebensmittel gemeint, die vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die in eine der Kategorien aus Art. 15 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) fallen. Als besondere Kategorie neuartiger Lebensmittel werden in Art. 15 Abs. 1 lit. k LGV die sogenannten neuartigen traditionellen Lebensmittel genannt. Diese stammen aus der Primärproduktion und gelten zwar in der Schweiz und der EU als neuartig, können in einem Drittstaat jedoch auf eine Verwendungsgeschichte von mindestens 25 Jahre als sicheres Lebensmittel zurückblicken.

Neuartige Lebensmittel dürfen gemäss Art. 16 LGV in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einer Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) als Lebensmittel bezeichnet werden, die in Verkehr gebracht werden dürfen oder wenn sie über eine Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verfügen.

Zu den neuartigen Lebensmitteln, die ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden dürfen, gehören laut der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel sämtliche in der Verordnung (EU) 2015/2283 bezeichneten Lebensmittel sowie drei Insektenarten und Chiasamen. Für das Inverkehrbringen aller anderen neuartigen Lebensmittel wird eine Bewilligung nach Art. 17 LGV vorausgesetzt. Diese Bewilligung wird erteilt, wenn das neuartige Lebensmittel sicher ist und kein Verstoss gegen das Täuschungsgebot vorliegt sowie wenn das neuartige Lebensmittel, sofern es ein bestehendes ersetzen soll, von diesem nicht derart abweicht, dass sein normaler Konsum für die Konsumentinnen und Konsumenten in Bezug auf die Ernährung nachteilig wäre. Das Gesuch um Bewilligung für ein neuartiges Lebensmittel ist dem BLV in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache einzureichen und muss folgende Angaben über das neuartige Lebensmittel enthalten:

• einen Vorschlag für die Sachbezeichnung;
• eine Beschreibung;
• die Zusammensetzung und die Spezifikationen;
• gegebenenfalls die Analysemethoden;
• wissenschaftliche Daten, die belegen, dass das neuartige Lebensmittel Art. 17 Absatz 1 LGV entspricht;
• gegebenenfalls den Verwendungszweck und die Verwendungsbedingungen;
• die Aufmachung und die Kennzeichnung;
• das Herstellungsverfahren oder die Vermehrungs- und die Zuchtmethoden.

Für neuartige traditionelle Lebensmittel (Art. 15 Abs. 1 lit. k LGV) gelten etwas vereinfachte Bewilligungsvorschriften.

PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät und unterstützt Sie bei der rechtskonformen Anwendung der lebensmittelrechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln.