FAQ – Frequently Asked Questions

Welche Partei ist in einem Arbeitsverhältnis zuständig für die Ferienplanung?

Zuständig für die Ferienplanung und damit für die Festsetzung des Ferienzeitpunktes ist der Arbeitgeber. Er hat hierbei jedoch auf die Wünsche des Mitarbeitenden soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist (Art. 329c Abs. 2 OR).

Die Respektierung der Persönlichkeitsrechte des Mitarbeitenden kann in gewissen Fällen verlangen, dass nicht in erster Linie auf die betrieblichen Erfordernisse abgestellt wird. Dies ist insbesondere bei Mitarbeitenden mit schulpflichtigen Kindern der Fall, bei welchen auf die Schulferien Rücksicht genommen werden muss. Die Ferien sind frühzeitig festzulegen, dass den Mitarbeitenden eine vernünftige Ferienplanung ermöglicht wird, in der Regel mindestens drei Monate im Voraus. Eine kurzfristige Verschiebung einmal festgelegter Ferien durch den Arbeitgeber ist nur in Notfällen möglich. Der Ferienzeitpunkt kann fortlaufend vereinbart oder in einem Firmenreglement bzw. im Arbeitsvertrag bestimmt werden.

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