FAQ – Frequently Asked Questions

Welche Lebensmittel müssen vor dem Inverkehrbringen in der Schweiz bewilligt werden?

Lebensmittel unterstehen in der Schweiz keiner generellen staatlichen Zulassungspflicht. Sie dürfen grundsätzlich immer dann in Verkehr bzw. auf den Markt gebracht werden, wenn sie sicher sind und zu keiner Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten führen. Als Inverkehrbringen gilt gemäss Art. 6 des Lebensmittelgesetzes (LMG) der Vertrieb von Lebensmitteln, jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, das Bereithalten für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, das Anbieten zur Abgabe und die Abgabe selber. Nicht sicher sind laut Art. 7 Abs. 2 LMG Lebensmittel, die gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, wobei diese Kriterien in den Art. 7 Abs. 3 LMG i.V.m. Art. 8 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) spezifiziert werden.

Ausgenommen von dieser Freiheit zum Vertrieb und einer Bewilligungs- bzw. Meldepflicht unterstellt sind gemäss Art. 7 Abs. 5 LMG:

  • neuartige Lebensmittel (Novel Food; Art. 15 LGV);
  • Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;
  • Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;
  • Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind (Art. 35 LGV).

Ebenfalls bewilligungspflichtig sind gemäss Art. 31 LGV Lebensmittel die gentechnisch veränderte Organismen sind (GVO, Art. 30 LGV), solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind.

Für die Einhaltung all dieser Vorschriften und damit auch für die Einholung der notwendigen Bewilligungen ist laut dem im Lebensmittelrecht geltenden Selbstkontrollprinzip jeder Marktteilnehmer selbst verantwortlich der Lebensmittel herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt oder ein-, aus- oder durchführt.

PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät und unterstützt Sie bei der rechtskonformen Anwendung der lebensmittelrechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Umsetzung des lebensmittelrechtlichen Selbstkontrollprinzips.