FAQ – Frequently Asked Questions

Welche Handlungen für den Nachlass können Erben vornehmen, ohne ihr Recht auf Ausschlagung der Erbschaft zu verlieren?

Gemäss Art. 566 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) können Erben eine Erbschaft ausschlagen. Dies ist für Erben insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Erbschaft überschuldet ist und sie mit dem Antritt derselben auch die Schulden des Erblassers übernehmen müssten, für welche sie danach mit ihrem gesamten Vermögen haften.

Die Ausschlagungserklärung hat von den Erben innerhalb von drei Monaten seitdem sie vom Tod des Erblassers Kenntnis haben oder seitdem ihnen amtlich mitgeteilt wurde, dass sie als Erben eingesetzt wurden, mündlich oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Erbschaftsamt zu erfolgen (Art. 567 ZGB). Eine einmal erklärte Ausschlagung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Ausnahmsweise kann nach einer Ausschlagungserklärung doch wieder die Annahme der Erbschaft erklärt werden, wenn die Ausschlagung durch alle Erben zu einer konkursamtlichen Liquidation führt.

Ein Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sich vor Ablauf der Frist von 3 Monaten in die Erbschaftsangelegenheiten eingemischt oder Handlungen vorgenommen hat, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft oder durch die Fortführung eines sich im Nachlass befindlichen Geschäftsbetriebs gefordert waren. Ebenso kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sich Erbschaftssachen angeeignet hat oder das Vorhandensein von solchen verheimlicht (Art. 571 ZGB).

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Erben wissen, welche Verwaltungshandlungen sie vornehmen können, ohne ihr Ausschlagungsrecht zu verlieren. Dies insbesondere dann, wenn unklar ist, ob die Erbschaft überschuldet ist oder nicht. Zulässige Handlungen umfassen z.B. die Veranlassung von dringenden Reparaturen, die Kündigung von Mietverträgen und Vornahme von Wohnungsräumungen, die organisatorische Weiterführung eines Geschäftsbetriebs, der Verkauf von Nachlassgegenständen mit fortschreitendem Wertverlust usw. Die Begleichung von Forderungen durch die Erben, welche gegenüber dem Erblasser bestehen, ist allerdings kritisch und sollte im Einzelfall geprüft werden. Sind die Erben in Bezug auf bestimmte Verwaltungshandlungen unsicher, ob diese als Einmischung in die Erbschaft qualifiziert werden könnten, sollten sie beim zuständigen Erbschaftsamt vor der Vornahme dieser Handlungen eine Ermächtigung dafür einholen. Unzulässige Handlungen wären dagegen z.B. die Grundbuchanmeldung des Erbgangs, die Einleitung einer Erbschafts-, Teilungs- oder Herabsetzungsklage sowie die Wegnahme von Erbschaftssachen in das Eigentum eines Erben.

Unabhängig davon besteht für die Erben innerhalb eines Monats seit dem Tod des Erblassers oder dessen Mitteilung die Möglichkeit, beim zuständigen Erbschaftsamt die Aufnahme eines sog. öffentlichen Inventars zu verlangen (Art. 580 ff. ZGB). Dies ermöglicht es, eine Übersicht über die finanzielle Lage des Erblassers zu erhalten. In diesem Fall müssen die Erben erst nach Abschluss dieses Inventars entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen oder nicht. Bis zum Vorliegen dieses Inventars dürfen sie aber ebenfalls keine Handlungen vornehmen, welche über die blosse Erbschaftsverwaltung hinausgehen.

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