FAQ – Frequently Asked Questions

Welche Güterstände kennt das schweizerische Eherecht?

Das Güterrecht regelt, wem während der Ehe was gehört und wie das Vermögen und die Schulden bei Scheidung oder Tod verteilt werden. In der Schweiz gibt es drei verschiedene Güterstände. Es sind dies:

Die Errungenschaftsbeteiligung

Sofern die Ehegatten in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbaren, unterstehen sie dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Errungenschaftsbeteiligung kennt vier Gütermassen: Das Eigengut der Ehefrau, das Eigengut des Ehemannes, die Errungenschaft der Ehefrau sowie die Errungenschaft des Ehemannes. Zum Eigengut gehören von Gesetzes wegen:

  • die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen (z.B. Kleidung, Schmuck, Souvenirs, Bücher, Gegenstände zur Ausübung eines Hobbys);
  • die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen (z.B. Schenkungen, Erbschaften);
  • Genugtuungsansprüche (Vermögensansprüche, welche die physischen und psychischen Folgen einer Persönlichkeitsverletzung abgelten);
  • Ersatzanschaffungen für Eigengut.

Zudem können die Ehegatten durch öffentlich beurkundeten Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.

Während der Ehe verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen (also Eigengut und Errungenschaft) selber und verfügt allein darüber. Erst bei Auflösung des Güterstandes durch Tod, Scheidung oder bei Wahl eines anderen Güterstandes erfolgt eine gegenseitige Beteiligung an den vorhandenen Vermögenswerten.

Die Gütergemeinschaft

Wollen die Ehegatten die Gütergemeinschaft vereinbaren, so müssen sie dies in einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag regeln. Die Gütergemeinschaft kennt drei Gütermassen: Das Eigengut jedes Ehegatten sowie das Gesamtgut. Das Eigengut in diesem Güterstand umfasst von Gesetzes wegen die persönlichen Gegenstände jedes Ehegatten sowie höchstpersönliche Ansprüche (insbesondere Genugtuungsansprüche z. B. aus Ehr- oder Körperverletzung). Diese können nicht (auch nicht durch Ehevertrag) zu Gesamtgut erklärt werden.
Darüber hinaus können in diesem Güterstand Vermögenswerte mittels Ehevertrag dem Eigengut zugewiesen werden. Sämtliche übrigen Vermögenswerte fallen in das Gesamtgut. Das Gesamtgut ist Gesamteigentum beider Ehegatten, womit sie darüber nur gemeinsam verfügen bzw. zu Lasten des Gesamtguts nur gemeinsam Schulden eingehen können.

Die Gütertrennung

Die Gütertrennung wird oft auch als «Nicht-Güterstand» bezeichnet, da das Vermögen von Frau und Mann vollständig getrennt bleibt. Jeder Ehegatte behält sein ganzes Vermögen, verwaltet es und vereinnahmt dessen Erträge. Möchten die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, so müssen sie dies ebenfalls in einem durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag festlegen.

Während der Ehe unterscheidet sich der Güterstand der Gütertrennung kaum von der Errungenschaftsbeteiligung: In beiden Fällen ist jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens, verwaltet und nutzt es und verfügt darüber. Der Unterschied zwischen den beiden Güterständen zeigt sich erst bei der Auflösung der Ehe (bei einer Scheidung oder beim Tod eines Ehegatten).

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