FAQ – Frequently Asked Questions

Welche Beurkundungen können in der Schweiz für Deutschland durchgeführt werden?

Beurkundungen durch ausländische (d.h. Schweizer) Notare sind in Deutschland grundsätzlich immer dann zulässig, wenn

  • der ausländische Notar einem deutschen Notar in Stellung und Funktion gleichwertig ist; und
  • das vom ausländischen Notar durchgeführte Beurkundungsverfahren dem deutschen Prozedere entspricht.

Bei Beurkundungen von deutschen Ehe- und Erbverträgen sowie Immobilienverträgen durch Schweizer Notare gelten diese Voraussetzungen meist als erfüllt. Ihre Beurkundung ist dann auch in den Grenzkantonen seit längerem gängige Praxis.

Die Frage, ob auch bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen (d.h. Gründungen, Umwandlungen, Übertragungen etc.) eine Beurkundung in der Schweiz zulässig ist, darüber wurde bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der Trend der deutschen Rechtsprechung lässt jedoch grundsätzlich auf eine solche Möglichkeit schliessen.

Attraktiv machen eine Beurkundung in der Schweiz die niedrigeren Kosten. Während die Beurkundungsgebühren in Deutschland häufig fixen Tarifen folgen und streitwertabhängig gemacht werden, erfolgt die Beurkundung in der Schweiz grundsätzlich nach Stundenaufwand. Durch diese flexiblere Preisgestaltung ergeben sich in der Schweiz mitunter deutliche Kosteneinsparungsmöglichkeiten für deutsche Klienten.

PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät Sie bei den Möglichkeiten der Beurkundung von Rechtsgeschäften mit Bezug zu Deutschland und nimmt für Sie öffentliche Beurkundungen vor.