FAQ – Frequently Asked Questions
Was sind die Voraussetzung der Steuerbefreiung einer Stiftung?
Für eine Steuerbefreiung aufgrund Gemeinnützigkeit müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine juristische Person vorliegen, wobei diese Voraussetzung bei einer rechtmässig errichteten Stiftung erfüllt ist.
- Die juristische Person muss ihre Mittel ausschliesslich für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verwenden, andernfalls käme nur eine teilweise Steuerbefreiung in Frage.
- Die verwendeten Mittel dürfen nie an den Stifter bzw. Gründer rückfallen.
- Der Zweck der Stiftung muss tatsächlich verwirklicht werden, während die blosse statutarische Zwecksetzung allein nicht genügt für eine Steuerbefreiung.
- Es muss ein Allgemeininteresse (wie bspw. humanitäre, ökologische oder kulturelle Interessen) gefördert werden, was in der Regel nur dann angenommen wird, wenn der Kreis der Personen, die unterstützt bzw. gefördert werden offen ist.
- Es dürfen keine eigenen Interessen verfolgt werden. Zudem dürfen keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke vorliegen.
- Sofern die Stiftung Beteiligungen von über 50% an Unternehmen hält, darf über diese Kapitalbeteiligung kein Einfluss auf die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden, d.h. es muss eine klare organisatorische und personelle Trennung von Stiftungsrat und Verwaltungsrat vorliegen.
- Zudem muss bei wesentlichen Beteiligungen einer Stiftung an Unternehmen die Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet sein. Das setzt voraus, dass die Stiftung regelmässig wesentliche Zuwendungen von den gehaltenen Unternehmen erhält und mit diesen Mitteln eine gemeinnützige Tätigkeit ausübt.
PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät Sie im Rahmen der Stiftungserrichtung betreffend Ihre Möglichkeiten einer Steuerbefreiung und beantragt für Sie die Steuerbefreiung bei den zuständigen Steuerbehörden.