FAQ – Frequently Asked Questions

Was sind die Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers zur Kompensation von Überstunden bzw. Überzeit der Arbeitnehmenden?

Überstunden und Überzeit sind voneinander abzugrenzen.

• Überstunden sind diejenigen Stunden, welche gemäss Art. 321c Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) über den vertraglich vereinbarten oder durch einen Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmten zeitlichen Umfang der Arbeit hinausgehen.
• Überzeit ist eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden pro Woche gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG).

Wichtig ist die Unterscheidung bezüglich der Kompensation:

• Soweit Überstunden nicht gleichzeitig Überzeit darstellen, sind die gesetzlichen Vorschriften betreffend Kompensation bzw. Entschädigung durch die Parteien zu Ungunsten der Arbeitnehmenden abänderbar.
• Stellen die Überstunden gleichzeitig Überzeit dar, sind die entsprechenden Regelungen des Arbeitsgesetzes zwingend und können nicht abgeändert werden. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten. Dieser bemisst sich nach dem Normallohn zuzüglich eines Zuschlags von mindestens 25.00 % (Art. 321c Abs. 3 OR).
• Im Einverständnis mit den Arbeitnehmenden kann die Überstundenarbeit durch Freizeit gleicher Dauer innert angemessener Frist ausgeglichen werden (Art. 321c Abs. 2 OR). Diese Bestimmung ist dispositiv und gilt somit, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Der Arbeitgeber kann daher mit den Arbeitnehmenden im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass Überstunden im Lohn inkludiert bzw. durch einen fixen Lohnzuschlag abgegolten werden.

Umfangmässig wird die Gestaltungsmöglichkeit zur Kompensation von Überstunden durch die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz begrenzt. Sobald die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschritten wird, gelten die Mehrstunden als Überzeit im Sinne des Arbeitsgesetzes. Im Unterschied zu Überstunden ist bei Überzeit die Entrichtung eines 25.00 %-Zuschlags aber zwingend, sofern kein Ausgleich durch Freizeit erfolgt.

Im Gegensatz zur Kompensation von Überstunden ist die Kompensation von Überzeit somit durch das Arbeitsgesetz zwingend geregelt und es stehen dem Arbeitgeber keine Gestaltungsmöglichkeiten wie z.B. die Vereinbarung eines fixen Lohnzuschlags zur Verfügung. Sofern die Arbeitnehmenden gemäss Arbeitsgesetz in eine Abreitnehmerkategorie mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden fallen, ist der Lohnzuschlag jedoch nur für die Überzeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt, auszubezahlen (Art. 13 Abs. 1 ArG). In einem solchen Fall werden die ersten 60 Stunden der Überzeit wie Überstunden behandelt. Dies führt dazu, dass für die ersten 60 Stunden Überzeit keine zusätzliche Entschädigung geschuldet ist, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, dass Überstunden im Lohn inkludiert sind. Im Umkehrschluss hat dies zur Folge, dass bei fehlender Wegbedingung der Überstundenentschädigung im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmende auch für diese ersten 60 Stunden Überzeit Anspruch auf den Grundlohn zuzüglich einem Lohnzuschlag von 25.00 % hat. Ab der 61. Stunde ist die Überzeit dann immer durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren oder ebenfalls mit dem Grundlohn zuzüglich einem Lohnzuschlag von 25.00 % abzugelten – auch wenn dahingehend im Arbeitsvertrag etwas anders vereinbart worden ist.

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