FAQ – Frequently Asked Questions
Was passiert, wenn ich urteilsunfähig werde und kein Vorsorgeauftrag vorliegt?
Sofern Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Partnerschaft leben und keinen Vorsorgeauftrag erlassen haben, erhält Ihr Ehe- oder eingetragener Partner lediglich ein eingeschränktes Vertretungsrecht im Bereich der Personen- und Vermögenssorge. Bei umfassenderen Rechtshandlungen (z.B. Aufnahme oder Verlängerung von Hypothekardarlehen, Verkauf von Liegenschaften) ist jedoch das Einholen der Zustimmung der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) notwendig.
Sind Sie eine weder verheiratete noch in eingetragener Partnerschaft lebende Person (z.B. Alleinstehend oder im Konkubinat lebend), liegt es im Ermessen der KESB, ob eine externe Beistandschaft eingesetzt wird oder die nächsten Verwandten Aufgaben für Sie erledigen können.
Mit dem Erlass eines Vorsorgeauftrags können Sie die Bevollmächtigung von fremden Personen, welche allenfalls nicht in ihrem Sinn handeln, verhindern.
PETERER Rechtsanwälte Notare AG erstellt und beurkundet für Sie den auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten, umfassenden Vorsorgeauftrag und registriert diesen bei den zuständigen Behörden. Die zusätzliche Hinterlegung Ihres Vorsorgeauftrags bei PETERER Rechtsanwälte Notare AG ist für Sie kostenlos.