FAQ – Frequently Asked Questions

Was muss ich als Arbeitgeber beachten, wenn ich einen Arbeitnehmenden freistellen möchte?

Häufig stellt sich die Frage der Freistellung eines Arbeitnehmenden für den Arbeitgeber infolge einer ausgesprochenen Kündigung. Grundsätzlich kann eine Freistellung aber auch jederzeit einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Diese kann für den Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen in Frage kommen, wie z.B. der Verhinderung von weiterem Kundenkontakt durch den Arbeitnehmenden oder eines fehlenden Vertrauensverhältnisses. Trotz Freistellung muss der Arbeitgeber grundsätzlich den vollen Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlen, obwohl er freiwillig auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmenden verzichtet. Allerdings hat der Arbeitnehmende keinen Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht bzw. Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmende die Arbeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertragsgemäss zu leisten.
 
Im schweizerischen Obligationenrecht (OR) ist die Freistellung nicht explizit geregelt, weshalb die Freistellungserklärung grundsätzlich nicht an eine besondere Formvorschrift gebunden ist, d.h. diese kann auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch, diese schriftlich anzuordnen sowie allfällige Rahmenbedingungen in einer entsprechenden Vereinbarung festzuhalten.
 
Um unliebsame Folgen einer Freistellung zu verhindern, sollte diese nicht vorbehaltlos erfolgen, sondern an gewisse Bedingungen geknüpft werden. Insbesondere folgende Punkte sollte der Arbeitgeber in einer Freistellungsvereinbarung integrieren:
–    Kompensation von Überstunden und Ferien;
–    Neuer Stellenantritt des Arbeitnehmenden während der Kündigungsfrist;
–    Lohnumfang (z.B. Privatnutzung Geschäftswagen, variable Lohnbestandteile);
–    Konkurrenzverbot;
–    Allfällige Verlängerung der Kündigungsfrist und somit des Arbeitsverhältnisses (z.B. infolge von Krankheit oder eines Unfalls).
 
Es lohnt sich somit, die Folgen einer Freistellung mit dem Arbeitnehmenden mittels schriftlicher Vereinbarung festzuhalten.
 
PETERER Rechtsanwälte Notare AG unterstützt und vertritt Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen und der Ausarbeitung von rechtlich korrekten Freistellungsvereinbarungen.