FAQ – Frequently Asked Questions

Was kann bei Erhalt einer ungerechtfertigten Betreibung unternommen werden?

Gemäss dem schweizerischen Betreibungsrecht kann jede Person bzw. jedes Unternehmen betrieben werden. Das Betreibungsamt prüft nicht, ob die im Betreibungsbegehren geltend gemachte Forderung gerechtfertigt ist bzw. überhaupt besteht. Es stellt dem Betriebenen den Zahlungsbefehl zu und trägt die Betreibung im Betreibungsregister ein. Die Betreibung wird erst nach fünf Jahren im Betreibungsregister gelöscht und kann während dieser Frist von jedermann eingesehen werden.

Seit dem 1. Januar 2019 kann der ungerechtfertigt Betriebene neu dafür sorgen, dass Dritte nichts von der Betreibung erfahren. Gemäss dem neuen Art. 8a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kann der ungerechtfertigt Betriebene nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt das Gesuch stellen, dass der Eintrag der Betreibung im Betreibungsregister nicht bekannt gegeben wird. Erbringt der Gläubiger innert der vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen nicht den Nachweis, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde, wird die Betreibung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht. Die Betreibung wird zwar nicht aus dem Betreibungsregister gelöscht, sie wird im Betreibungsregisterauszug jedoch nicht mehr aufgeführt.

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