FAQ – Frequently Asked Questions
Was ist der Unterschied zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)?
Im Grundsatz unterscheiden sich die beiden Gesellschaftsformen in folgenden Bereichen:
Startkapital:
Während die AG CHF 100’000.00 als Mindestkapital fordert, wovon im Zeitpunkt der Gründung CHF 50’000.00 vollständig einbezahlt werden müssen, kann eine GmbH bereits mit CHF 20’000.00 gegründet werden.
Kreditwürdigkeit und Mittelbeschaffung:
Das meist höhere einbezahlte Kapital bei einer AG im Vergleich zur GmbH wirkt sich positiv auf die Kreditwürdigkeit und Konditionen bei der Kapitalbeschaffung bei Dritten (Banken, Investoren, etc.) aus. Weiter ermöglicht die reine Kapitalbeteiligung bei der Aktiengesellschaft im Gegensatz zur GmbH einen grösseren Gestaltungsspielraum bei der Mittelbeschaffung.
Mindestnennwert der Gesellschaftsanteile:
Während bei der AG ein Aktiennennwert von CHF 0.01 zulässig ist, muss der Nennwert eines Stammanteils einer GmbH mindestens CHF 100.00 betragen.
Pflichten der Gesellschafter:
Vorbehältlich der Auferlegung weiterer Pflichten in einem Aktionärbindungsvertrag, besteht für Aktionäre einer AG lediglich die Pflicht, den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag zu leisten. Bei einer GmbH besteht zusätzlich, neben der Pflicht zur Leistung der Einlagen, eine Treuepflicht. Zudem kann in den Statuten ein Konkurrenzverbot oder eine Pflicht zum Nachschuss von finanziellen Mitteln vorgesehen werden (sog. Nachschusspflicht)
Anonymität:
Bei einer AG ist lediglich die Gesellschaft selbst über die an der AG beteiligten Personen im Bild, wohingegen bei der GmbH die einzelnen Gesellschafter und deren gehaltene Stammanteile öffentlich im Handelsregister einsehbar sind.
Übertragung von Anteilen:
Gemäss gesetzlicher Regelung sind Aktien einer AG grundsätzlich ohne Beschränkung übertragbar, sofern in den Gesellschaftsstatuten nichts anderes festgelegt wird. Die Übertragung von Stammanteile einer GmbH erfordert hingegen grundsätzlich die Zustimmung der Gesellschafter. Die Übertragung von Stammanteilen kann statutarisch gar gänzlich ausgeschlossen werden.
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