FAQ – Frequently Asked Questions
Was ist der Unterschied zwischen einem Erbvertrag und einer Verfügung von Todes wegen?
Verfügungen von Todes wegen stellen den Oberbegriff für alle Anordnungen dar, welche erst auf den Tod der verfügenden Person (Erblasser) hin Wirkung entfalten. Damit sind sie von Rechtsgeschäften unter Lebenden abzugrenzen (z.B. eine Schenkung), welche schon vor dem Tod der verfügenden Person eine rechtliche Bindung begründet. Der Unterschied liegt somit darin, ob das Geschäft das Vermögen der verfügenden Person (zu deren Lebzeiten) oder erst deren Nachlass belastet.
Mittels einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser seinen Nachlass regeln. Es existieren zwei Arten von Verfügungen von Todes wegen – das Testament (letztwillige Verfügung) und der Erbvertrag. Das Testament zeichnet sich durch Einseitigkeit und jederzeitige Widerrufbarkeit aus, wobei der Erbvertag zweiseitig und nicht widerrufbar ist.
Ein Testament kann entweder eigenhändig, mit öffentlicher Beurkundung oder durch mündliche Erklärung (Nottestament) errichtet werden. Das eigenhändige Testament ist vom Erblasser vollständig, mit Datum und Unterschrift, von Hand niederzuschreiben.
Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson (Notar) in Anwesenheit von zwei Zeugen beurkundet, womit die Testierfähigkeit (Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit) des Erblassers bestätigt wird. Dies führt in der Praxis zu einer höheren Rechtsicherheit, da bei eigenhändigen Testamenten insbesondere die Testierfähigkeit des Erblassers angefochten werden kann. Ausserdem wird durch die Beratung der Urkundsperson sichergestellt, dass das öffentliche Testament genau auf Ihre Situation angepasst und formgültig errichtet wird.
Das Nottestament kann durch mündliche Erklärung gegenüber zwei Zeugen errichtet werden, sofern der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände (z.B. nahe Todesgefahr) verhindert ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten. Diese Errichtungsform ist für Notfälle vorgesehen, womit es sich auch vor diesem Hintergrund empfiehlt, frühzeitig ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten.
Der Erbvertrag wird von einer Urkundsperson in Anwesenheit von zwei Zeugen beurkundet. Als Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer oder mehrerer Vertragsparteien bietet der Erbvertrag die Möglichkeit, den Nachlass umfassend zu regeln. Im Unterschied zu einem Testament kann ein Erbvertrag grundsätzlich nur durch schriftliche Vereinbarung aller Vertragsparteien aufgehoben oder abgeändert werden.
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