FAQ – Frequently Asked Questions

Was ist der Unterschied zwischen einem Beistand und einem Vormund?

Seit dem 1. Januar 2013 wird der Begriff «Vormundschaft» nur noch im Kindesschutzrecht verwendet. Im Erwachsenenschutzrecht wurde der Begriff durch die «umfassende Beistandschaft» ersetzt.
 
Im Kindesschutzrecht stellen die Beistandschaft und die Vormundschaft Massnahmen dar, welche die Kindesschutzbehörde ergreifen kann, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Die Beistandschaft stellt dabei die mildere Massnahme dar. Der Beistand des Kindes unterstützt die Eltern ihn ihrer Sorge um das Kind als Vertrauensperson. Gleichzeitig ist er Ansprechperson für das Kind. Ausserdem können dem Beistand besondere Aufgaben übertragen (z.B. die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs oder der Feststellung der Vaterschaft). Die Beteiligten müssen mit dem Beistand zusammenarbeiten, wodurch die elterliche Sorge beschränkt werden kann.
 
Bei der Vormundschaft entzieht die Kindesschutzbehörde den Eltern die elterliche Sorge und überträgt sie einem Vormund. Dies ist der Fall, wenn mildere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein aussichtslos wären und ein Entzugsgrund vorliegt. Entzugsgründe sind Unvermögen (z.B. bei ständiger Ortsabwesenheit, psychischer Krankheit oder Alkoholismus), Unwilligkeit (fehlender Wille, Verantwortung für das Kind zu übernehmen), umfassende Beistandschaft oder Minderjährigkeit der Eltern.
 
Im Erwachsenenschutzrecht wird eine Beistandschaft errichtet, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (z.B. aufgrund von geistiger Behinderung oder psychischer Störung). Deren Zweck sowie der Auftrag des Beistandes können vielfältig sein. Jede Beistandschaft wird der spezifischen Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person angepasst. Dies kann von unterstützender Begleitung, Mitwirkung oder Vertretung bei Rechtsgeschäften und der Vermögensverwaltung bis zu umfassender Vertretung in allen Angelegenheiten reichen.
 
Mit dem Erlass eines Vorsorgeauftrages kann jede  handlungsfähige Person detaillierte Anordnungen treffen, welche Personen in welchen Tätigkeitsfeldern nach welchen Handlungs- und Entscheidungsrichtlinien im Falle des Eintritts ihrer Urteilsunfähigkeit handeln sollen. Dadurch kann die Einsetzung einer Beistandschaft verhindert werden.
 
PETERER Rechtsanwälte Notare AG erstellt und beurkundet für Sie den auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten, umfassenden Vorsorgeauftrag und registriert diesen bei den zuständigen Behörden.