FAQ – Frequently Asked Questions

Was ist bei einer Erbschaftsausschlagung zu beachten?

Mit dem Tod des Erblassers treten seine gesetzlichen sowie eingesetzten Erben automatisch an seine Stelle. Sie erben jedoch nicht nur die Aktiven, sondern auch sämtliche Schulden des Erblassers.

Jeder Erbe kann aufgrund einer drohenden Überschuldung oder auch aus jedem anderen (persönlichen) Grund die Erbschaft ausschlagen. Die entsprechende Erklärung kann innert drei Monaten seit dem die gesetzlichen Erben vom Tod des Erblassers erfahren haben bzw. seit dem die eingesetzten Erben mit amtlicher Mitteilung von der Erbberechtigung in Kenntnis gesetzt worden sind, beim zuständigen Erbschaftsamt schriftlich abgegeben werden.

Zu beachten hat der Ausschlagende jedoch, dass er sich nicht in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischen, sich Erbschaftssachen aneignen oder den Bestand von Erbschaftssachen verheimlichen darf. Ein Einmischen liegt vor, wenn die Handlung des Erben weder blosse Verwaltungshandlung, d.h. Handlung zur Sicherung der Erbschaft (Bestandes- oder Werterhalt der Aktiven) noch für die Fortführung der Geschäfte des Erblassers erforderlich ist. Mischt sich somit der Erbe in die Angelegenheit der Erbschaft ein, oder nimmt er Erbschaftssachen an sich bzw. verheimlicht die Existenz solcher, verwirkt er sein Recht auf Ausschlagung, d.h. die Erbschaft mit samt Aktiven und Passiven gelangt an ihn.

PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät Sie im Rahmen der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft und unterstützt Sie in sämtlichen Fragen des Erbrechts sowie der Nachlass- und Nachfolgeplanung.