FAQ – Frequently Asked Questions

Was gilt für den Fall, wenn ein Erblasser einzelne Nachkommen von der Ausgleichungspflicht befreit hat?

Ein Erblasser kann zu Lebzeiten grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen. Das heisst, er kann somit z.B. sein Vermögen verschenken oder verbrauchen. Werden jedoch Vermögensvorteile an die gesetzlichen Erben gewährt, haben sie diese grundsätzlich im Zeitpunkt des Erbgangs auszugleichen, allenfalls zuzüglich eines Zinses. Die Ausgleichung erfolgt wahlweise in Natura (d.h. Rückgabe des ausgleichungspflichtigen Gegenstands in den Nachlass) oder durch Anrechnung des bereits erhaltenen Vermögensvorteils an die Erbquote bzw. an den Anteil des bereits beschenkten Erben am Nachlassvermögen.

Beispiel:
Der alleinstehende bzw. verwitwete Erblasser hat drei Söhne A, B, und C. Er schenkt zu Lebzeiten Sohn A CHF 120’000.00. Die Summe des Nachlasses beträgt CHF 330’000.00. Die Schenkung an Sohn A wird zum Nachlass hinzugezählt und bildet zusammen mit der Nachlasssumme von CHF 330’000.00 die Teilungsmasse. Diese beträgt CHF 450’000.00. Diese wird unter die drei Söhne A, B und C verteilt, d.h. es erhalten alle je CHF 150’000.00. Da Sohn A bereits zu Lebzeiten einen Teil von CHF 120’000.00 erhalten hat, bekommt er im Erbgang noch CHF 30’000.00.

Der Erblasser kann jedoch einzelne Erben ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht befreien, d.h. ein Erbe muss die Zuwendung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht zur Ausgleichung bringen bzw. nicht an seine Erbquote anrechnen lassen. Regelt der Erblasser nichts, gilt die gesetzliche Vermutung der Ausgleichungspflicht gemäss Art. 626 ZGB.

Durch von der Ausgleichung befreite Zuwendungen können die Pflichtteile der übrigen Erben verletzt werden, da für die Berechnung der jeweiligen Pflichtteile die vom Erblasser zu Lebzeiten ausgerichtete Zuwendungen zum Nachlass hinzuzuzählen sind. Sollte einer der Erben aufgrund der Befreiung von der Ausgleichungspflicht eines anderen Erben in seinem Pflichtteil verletzt sein, so hat er das Recht, mittels Herabsetzungsklage seinen Pflichtteil zu beanspruchen.

Beispiel:
Die Ausgangslage gemäss obigem Beispiel bleibt gleich. Jedoch beträgt die Summe des Nachlasses in diesem Beispiel bloss CHF 60’000.00. Die Teilungsmasse beträgt somit CHF 60’000.00, da der Erblasser Sohn A, welcher bereits zu seinen Lebzeiten CHF 120’000.00 erhalten hat, von der Ausgleichungspflicht befreit hat. Für die Berechnung des Pflichtteils muss die Schenkung von CHF 120’000.00, welcher Sohn A zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat, trotzdem berücksichtigt werden. Die Pflichtteilsberechnungsmasse beträgt somit CHF 180’000.00 (Nachlass von CHF 60’000.00 zuzüglich Schenkung an Sohn A von CHF 120’000.00). Der gesetzliche Erbteil beträgt vorliegend 1/3 pro Sohn. Der Pflichtteil für die Söhne beträgt gemäss Art. 471 Ziffer 1 ZGB 3/4 des gesetzlichen Erbteils.  

Berechnung:

Nachlass: CHF 60’000.00
Teilungsmasse: CHF 60’000.00
Pflichtteilberechnungsmasse: CHF 180’000.00
Pflichtteil je Sohn (1/4 x CHF 180’000.00) CHF 45’000.00

(Gesetzlicher Erbteil aller Söhne: 1/1; Gesetzlicher Erbteil eines Sohnes: 1/3; Pflichtteil eines Sohnes gemäss Art. 471 Ziffer 1 ZGB: Gesetzlicher Erbteil 1/3 x 3/4 = 1/4)

Vorliegend beträgt der Nachlass bloss CHF 60’000.00, weshalb die Pflichtteile der Söhne B und C nicht gedeckt werden können. Sie können die lebzeitige Zuwendung an Sohn A von CHF 120’000.00 bis zur Deckung ihres Pflichtteiles von je CHF 45’000.00 herabsetzen lassen.

Der Nachlass von CHF 60’000 wird somit zu gleichen Teilen unter die Söhne A, B und C verteilt. Jeder Sohn erhält dabei CHF 20’000.00. Der Pflichtteil der Söhne B und C beträgt CHF 45’000.00, d.h. Sohn A muss an Sohn B und C je den Betrag von CHF 25’000.00 überweisen. Schlussendlich verfügen die drei Söhne A, B und C über folgendes Vermögen:

Sohn A: Schenkung CHF 120’000.00
+ Erbanteil am Nachlass CHF 20’000.00
– Ausgleichszahlungen an B u. C (total) CHF 50’000.00
Total CHF 90’000.00

Sohn B: Erbanteil am Nachlass CHF 20’000.00
+ Ausgleichszahlung von A CHF 25’000.00
Total CHF 45’000.00

Sohn C: Erbanteil am Nachlass CHF 20’000.00
+ Ausgleichszahlung von A CHF 25’000.00
Total CHF 45’000.00

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