FAQ – Frequently Asked Questions

Warum müssen bei der Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen zwei Zeugen anwesend sein?

Sowohl nicht handschriftliche Testamente (sog. öffentliche letztwillige Verfügungen) wie auch Erbverträge (zusammen die sog. Verfügungen von Todes wegen) müssen gemäss Art. 499 ff. bzw. Art. 512 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) von der verfügenden Person bzw. von den Vertragsparteien im Rahmen einer öffentlichen Beurkundung unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor einem Notar oder einer anderen, nach kantonalem Recht zuständigen Urkundsperson, datiert und unterzeichnet werden.

Im Verfahren der öffentlichen Beurkundung liest der Erblasser (bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung,) bzw. lesen die Vertragsparteien (beim Erbvertrag) die vom Notar aufgesetzte Urkunde und unterzeichnen diese im Beisein des Notars und von zwei handlungsfähigen (d.h. volljährigen und urteilsfähigen) Zeugen. Darauf hat der Unterzeichnende bzw. haben die Unterzeichnenden gegenüber den beiden Zeugen zu erklären, dass er bzw. sie die Urkunde gelesen haben und dass diese seine letztwillige Verfügung bzw. deren Erbvertrag enthalte. Die Zeugen haben darauf mit Unterschrift zu bestätigen, dass der volljährige Erblasser die öffentliche letztwillige Verfügung bzw. die volljährigen Vertragsparteien den Erbvertrag gelesen und selbst datiert sowie unterschrieben haben. Ebenso haben sie zu bestätigen, dass der bzw. die Unterzeichnenden und nach ihrer Wahrnehmung verfügungsfähig bzw. urteilsfähig waren.

Kann der Erblasser bzw. können die Vertragsparteien die Urkunde nicht selbst lesen, ist ihnen diese vom Notar im Beisein der beiden Zeugen vorzulesen. Darauf hat der Erblasser bzw. haben die Vertragsparteien gegenüber den beiden Zeugen zu erklären, dass die Urkunde den Wortlaut seiner Verfügung bzw. ihres Erbvertrages enthalte. In diesem Fall haben die Zeugen zusätzlich zum Verfahren beim Selbstlesen durch den Erblasser bzw. die Vertragsparteien mit Unterschrift zu bestätigen, dass der Notar dem Erblasser bzw. den Vertragsparteien die Urkunde in ihrer Gegenwart vorgelesen hat.

Das Verfahren der öffentlichen Beurkundung soll den Erblasser bzw. die Vertragsparteien vor unüberlegten Handlungen schützen und die vorgängige Beratung durch ein Fachperson sicherstellen.

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