FAQ – Frequently Asked Questions
Wann macht ein Quotenvermächtnis Sinn?
Das Schweizer Erbrecht kennt zwei Hauptarten der Begünstigung von Todes wegen, welche in einem Testament oder im Rahmen eines Erbvertrages festgelegt werden können: Die Erbeinsetzung und das Vermächtnis (auch «Legat» genannt). Vermächtnisnehmer verfügen gemäss Art. 484 ZGB über eine Forderung gegenüber den Erben auf Auslieferung eines bestimmten Gegenstandes (z.B. ein Gemälde oder ein Möbelstück) oder einer bestimmten Geldsumme (z.B. CHF 10‘000). Sie werden nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft und haben daher nur ein sehr beschränktes Einsichts- bzw. Auskunftsrecht, treten im Unterschied zu den Erben aber auch nicht in die Schulden des Erblassers ein.
Ein Quotenvermächtnis ist nun eine besondere Form eines solchen Vermächtnisses. Mit einem Quotenvermächtnis kann der Erblasser einer Person eine Quote bzw. ein bestimmter Anteil, zum Beispiel ein Zehntel oder zwei Achtel, am Nachlass zuwenden, ohne diese Person als Erbe einzusetzen. Damit kann der Erblasser bestimmten Personen, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören, einen bestimmten Anteil am Nachlass vermachen.
Ein solches Quotenvermächtnis macht unter anderem dann Sinn, wenn einer Person etwas zugewendet, diese Person jedoch nicht in die Erbengemeinschaft aufgenommen werden und ihr keine Erbenstellung zukommen soll. Diesen Umstand machen sich bestimmte Erblasser zu Nutze und wählen ein Quotenvermächtnis als Alternative zur Erbeneinsetzung, um unerwünschte Erben aus der Erbengemeinschaft auszuschliessen. Aufgrund ihrer Stellung als Vermächtnisnehmer gehören sie nicht zur Erbengemeinschaft, so dass sie in der Folge die Verwaltung und Teilung der Erbschaft nicht blockieren können.
Mit einem Quotenvermächtnis kann man jemanden auch gezielt vor der Erbenhaftung schützen, da Vermächtnisnehmer nicht für Nachlassschulden haften.
Ein Quotenvermächtnis macht insbesondere auch dann Sinn, wenn der genaue Betrag, welcher vom Erblasser zugewendet werden möchte, nicht fix und betraglich nicht vorab festgelegt werden soll oder kann, weil das Vermögen zu Lebzeiten nach wie vor Veränderungen unterworfen ist. Es besteht demnach ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe des Nachlasses und der genauen Summe des Vermächtnisses. Für den Vermächtnisnehmer ist das Quotenvermächtnis vorteilhaft, denn so tangieren ihn die wirtschaftlichen Entwicklungen des Vermögens langfristig grundsätzlich nicht. Denn unabhängig davon, wieviel Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden ist, erhält der Vermächtnisnehmer stets einen der im zugewiesenen Quote entsprechenden Anteil am Nachlass. Im umgekehrten Fall, also bei Vermächtnissen mit fixen Beträgen (bspw. CHF 10’000) besteht das Risiko, dass bei der Erbteilung zu wenig Geld übrig ist, so dass diese allenfalls nicht vollständig erfüllt werden können bzw. herabgesetzt werden müssen.
Zusammengefasst kann sich der Erblasser die Unterschiede zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisausrichtung zunutze machen und entsprechend von Todes wegen verfügen.
Hinsichtlich der Formulierung des Quotenvermächtnisses im Testament oder im Erbvertrag ist achtzugeben, dass dieses explizit als solches bezeichnet wird, um spätere Auslegungsfragen zu vermeiden. Ohne explizite Bezeichnung als Quotenvermächtnis stellt das Gesetz die Vermutung auf, dass die Zuweisung einer Quote am Nachlass eine Erbeinsetzung ist und nicht ein Vermächtnis. Dies führt, wie oben genannt, zu unterschiedlichen Rechtsfolgen.
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