FAQ – Frequently Asked Questions

Wann liegt eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken vor?

Eine Marke stellt ein Kennzeichen dar, das dazu dient, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von jenen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Marken können in unterschiedlichen Formen auftreten, wobei Wortmarken, Bildmarken und dreidimensionale Marken zu den am häufigsten vorkommenden Varianten zählen.

Die Verwechslungsgefahr kann entweder unmittelbar oder mittelbar bestehen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn die betroffenen Verkehrskreise die Marken nicht auseinanderhalten können und eine Marke daher fälschlicherweise für die andere gehalten wird. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr hingegen besteht, wenn zwar Unterschiede erkennbar sind, aufgrund der Ähnlichkeit der Marken jedoch irrige Annahmen über wirtschaftliche, rechtliche oder organisatorische Zusammenhänge getroffen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt auch dann eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor, wenn durch das jüngere Zeichen die Botschaft vermittelt wird, es handle sich um einen „Ersatz für“ oder sei „gleich gut wie“ die ältere Marke.

Die Verwechslungsgefahr resultiert aus einer Kombination von Zeichenähnlichkeit sowie Waren- bzw. Dienstleistungsgleichartigkeit. Diese beiden Faktoren stehen in einem wechselseitigen Verhältnis zueinander: Je ähnlicher die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind, desto stärker müssen sich die Marken voneinander unterscheiden, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Als Massstab gilt dabei der relevante Verkehrskreis, also sowohl Händler als auch Konsumenten. Eine Verwechslungsgefahr kann sich aus verschiedenen Ähnlichkeiten ergeben, etwa durch einen ähnlichen Klang (z. B. Dromos vs. Stromes), eine Ähnlichkeit im Sinngehalt (z. B. Cool Water vs. Aqua Cool) oder eine ähnliche grafische Gestaltung (z. B. bei Formmarken).

Liegt eine Verwechslungsgefahr vor, kann der Inhaber von älteren Marken gegen die neue Marke innert 3 Monaten seit der Veröffentlichung der Marke ein Widerspruchsverfahren einleiten.

PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät Sie bei der Markenanmeldung und unterstützt Sie in Fragen zur Verwechslungsgefahr und dem weiteren Verfahren.