FAQ – Frequently Asked Questions

Wann kann ein Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft persönlich haftbar gemacht werden?

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft haftet gemäss Art. 754 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) persönlich für den Schaden, den es der Gesellschaft, den einzelnen Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern verursacht. Damit es zu einer solchen Haftung kommt, muss dem Verwaltungsratsmitglied eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden können, die für den erlittenen Schaden ursächlich ist.

Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven, einem entgangenen Gewinn oder einem eingetretenen Verlust bestehen. Die Existenz und Höhe des Schadens, ist von der klagenden Partei, d.h. dem Geschädigten, zu beweisen.
Als Pflichtverletzung gilt grundsätzlich jeder Verstoss gegen Normen, die eine Schädigung verbieten. Folglich sind nicht nur gesetzliche, sondern auch statuarische oder reglementarische Vorschriften für die Beurteilung von Pflichtverletzungen relevant.

Eine der wesentlichsten gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsrates liegt in der Sorgfalts- und Treuepflicht aus Art. 717 OR, welche er bei jeder seiner Handlungen zu berücksichtigen hat. Hinzukommen die in Art. 716a OR aufgelisteten unübertragbaren Aufgaben:

• die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
• die Festlegung der Organisation;
• die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
• die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
• die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
• die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
• die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.

Weitere gesetzliche Pflichten ergeben sich beispielsweise aus dem Strafgesetzbuch, dem Fusionsgesetz oder dem Börsengesetz. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, wird in der Praxis anhand der «Business Judgment Rule» festgestellt. Dabei wird aufgrund vorwiegend formeller Kriterien geprüft, ob das Verwaltungsratsmitglied sorgfältig gehandelt hat. Eine inhaltliche Nachkontrolle nimmt das Gericht nur in Bezug auf die Vertretbarkeit des Entscheids vor. «Fehlentscheide» allein stellen noch keine Pflichtverletzung dar.

Wer eine Verantwortlichkeitsklage gegen ein Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft anstreben kann, ist abhängig von der Art des Schadens. Tritt der Schaden unmittelbar bei einem Gesellschaftsgläubiger oder Aktionär ein, d.h. wird deren Vermögen direkt geschmälert, ohne die Aktiengesellschaft zu treffen, sind diese uneingeschränkt zur Klage legitimiert. Liegt hingegen eine mittelbare Schädigung eines Aktionärs oder Gläubigers vor, d.h. sind diese also nur indirekt durch eine Vermögensminderung bei der Aktiengesellschaft geschädigt, erfolgt eine Schadenersatzleistung stets direkt an die Aktiengesellschaft. In diesem Fall sind sowohl die Aktiengesellschaft selbst als auch ein Aktionär oder Gläubiger zur Klage legitimiert.

PETERER Rechtsanwälte Notare AG unterstützt und berät Sie in sämtlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit für die Verwaltung und Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft.