FAQ – Frequently Asked Questions
Wann ist die Wahl des ausserordentlichen Güterstands der Gütergemeinschaft sinnvoll?
Beim gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 181 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bildet die Errungenschaft grundsätzlich denjenigen Teil des Vermögens, welchen die Ehegatten während der Ehe gemeinsam angespart haben. Die Ehegatten können bei diesem Güterstand mit Abschluss eines Ehevertrags vereinbaren, dass dem überlebenden Ehegatten beim Tod des Erstversterbenden die gesamte Errungenschaft (nicht nur die gesetzlich vorgesehene Hälfte) zufällt. In diesem Fall fällt nur das Eigengut (Vermögen, das der Verstorbene in die Ehe eingebracht, geschenkt erhalten oder geerbt hat) des Erstversterbenden in den Nachlass. Mit dieser Zuweisung an den überlebenden Ehegatten kann dieser im Falle des Erstversterbens eines Ehegatten besser abgesichert werden.
Bildet jedoch der grosse Teil des Vermögens Eigengut, was z.B. häufig bei Zweitehen der Fall ist, kann es sinnvoll sein, den Güterstand der Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 ZGB zu wählen. Die Gütergemeinschaft vereint nämlich praktisch das gesamte Vermögen beider Ehegatten zum sogenannten Gesamtgut, welches beiden Ehegatten je zur Hälfte zusteht. Dies ermöglicht es, den überlebenden Ehegatten in einem solchen Fall abzusichern.
Bringt z.B. bei einem Ehepaar mit je zwei nicht gemeinsamen Kindern einer der Ehegatten CHF 400’000 und der andere Ehegatte kein Vermögen in die Ehe ein und beläuft sich das angesparte Vermögen auf CHF 200’000, so erhält der überlebende Ehegatte im Todesfall bei der Errungenschaftsbeteiligung CHF 350’000 (Anteil an der Errungenschaft von CHF 100’000, Erbteil von CHF 250’000). Haben die Ehegatten jedoch mit Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt, so erhält der überlebende Ehegatte CHF 450’000 (Anteil am Gesamtgut von CHF 300’000, Erbteil von CHF 150’000).
Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft ist somit insbesondere dann sinnvoll, wenn der Grossteil des Vermögens aus Eigengut besteht. Die Gütergemeinschaft ist jedoch auch in denjenigen Fällen in Betracht zu ziehen, in welchen die Ehegatten einzelne Vermögenswerte, welche unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung in die Errungenschaft fallen würden, gerne dem Eigengut zuweisen würden. Hat z.B. einer der Ehegatten während der Ehe Wertschriften erworben, so fallen diese grundsätzlich in die Errungenschaft. Die Ehegatten können jedoch mit Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen und diese Wertschriften mit Ehevertrag dem Eigengut zuweisen. Die Gütergemeinschaft ist damit im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung in Bezug auf das Eigengut sehr flexibel. Die Ehegatten können mit Abschluss eines Ehevertrages selbständig Vermögenswerte dem Eigengut zuordnen, wo hingegen bei der Errungenschaftsbeteiligung die Zuweisung von Vermögenswerten zum Eigengut aufgrund der gesetzlichen Vorgaben erfolgt und von den Ehegatten nur marginal beeinflusst werden kann.
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