FAQ – Frequently Asked Questions
Wann ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Gratifikation verpflichtet?
Zur Beurteilung, wann ein Arbeitgeber zur Zahlung einer Gratifikation verpflichtet ist, ist es wichtig, zwischen einem variablen Anteil am Lohn und einer (freiwilligen) Gratifikation zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist aufgrund der unterschiedlichen und austauschbaren Benennung nicht immer ganz einfach. Eine Gratifikation (oder z.B. auch Bonus) nach Art. 322d des schweizerischen Obligationenrechts (OR) ist grundsätzlich eine freiwillige Sondervergütung durch den Arbeitgeber und wird zusätzlich zum Lohn, z.B. an Weihnachten, ausgerichtet. Eine Gratifikation dient in erster Linie zur Belohnung des Arbeitnehmers. Es ist am Arbeitgeber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Gratifikation ausbezahlt wird. Im Unterschied dazu hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Lohn, auch wenn ein Teil des Lohnes variabel und z.B. vom Umsatz abhängig ist. Die Pflicht zur Bezahlung des Lohnes steht im Austausch zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers.
Ein Anspruch auf eine «Gratifikation» seitens des Arbeitgebers besteht also nur, wenn eine solche vertraglich so vereinbart worden ist, wie zum Beispiel bei variablen Lohnanteilen oder beim 13. Monatslohn. Dies, obwohl der 13. Monatslohn umgangssprachlich auch als Gratifikation bezeichnet wird. Der Arbeitgeber ist an die vertraglich vereinbarten Bedingungen gebunden und kann z.B. die Höhe des Lohnanteils nicht nach freiem Ermessen festlegen. Vielmehr hält der Arbeitsvertrag genau fest, wie sich die Höhe des variablen Lohnanteils zusammensetzt bzw. bemisst.
Eine regelmässige, ununterbrochene und vorbehaltlose freiwillige Auszahlung einer Gratifikation während mindestens drei Jahren durch den Arbeitgeber kann jedoch dazu führen, dass eine anfänglich freiwillige Gratifikation zu einem Lohnbestandteil wird und der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf erhält.
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