FAQ – Frequently Asked Questions

Unter welchen Voraussetzungen ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt?

Eine fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist gegeben, wenn dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis noch mindestens bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin oder bis zum Ablauf des befristeten Vertrags weiterzuführen. Nur schwerwiegende Verfehlungen des Arbeitnehmers vermögen dies zu rechtfertigen. Darunter fallen unter anderem Straftaten am Arbeitsplatz, wiederholte oder generelle Arbeitsverweigerung, konkurrenzierende Tätigkeit, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Annahme von Schmiergeldern, Tätlichkeiten und Beleidigungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen, sofern es keine Bagatellfälle sind.

Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen ist eine fristlose Kündigung erst nach vorangegangener Abmahnung zulässig. Als weniger schwerwiegende Verfehlungen gelten z.B. verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz, einmaliges Wegbleiben vom Arbeitsplatz, Verstoss gegen Weisungen des Arbeitgebers usw. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Verfehlungen eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermögen.

Zudem muss die fristlose Kündigung umgehend innert zwei bis drei Tagen nachdem der Arbeitgeber vom Vorfall Kenntnis erhalten hat, ausgesprochen werden. Tut er dies nicht, verwirkt er sein Recht auf eine fristlose Kündigung.

Erfolgt die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ungerechtfertigt, endet das Arbeitsverhältnis trotzdem am Tag der fristlosen Kündigung. Der Arbeitnehmer hat jedoch Anspruch auf einen Anspruch auf Ersatz des Lohnes, den er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden wäre. Darüber hinaus schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Über die Höhe dieser Entschädigung entscheidet das Gericht gemäss Art. 337c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) nach freiem Ermessen unter Würdigung aller konkreten Umstände. Dabei wird insbesondere auf die Schwere des Verschuldens des Arbeitgebers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Ausmass der Persönlichkeitsverletzung, welche die ungerechtfertigte fristlose Kündigung beim Arbeitnehmer bewirkt, abgestellt. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers führt zu einer Kürzung der Entschädigung.

Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist in Art. 337 ff. OR geregelt.

PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät und unterstützt Ihr Unternehmen in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts und setzt Ihre Ansprüche, sofern notwendig, auch gerichtlich durch.