FAQ – Frequently Asked Questions
Stellt der Arbeitsweg Arbeitszeit dar? Gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz?
Nein, der Arbeitsweg stellt keine Arbeitszeit dar. Wird der Mitarbeitende jedoch an einen anderen Arbeitsort verlegt als vertraglich vereinbart, so gilt die dadurch entstehende Verlängerung des Arbeitsweges gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) als Arbeitszeit bzw. müssen die dadurch entstandenen höheren Fahrtkosten durch die Arbeitgeberin ausgeglichen werden. Mit sogenannten Mobilitätsklauseln, d.h. vertragliche Bestimmungen im Arbeitsvertrag, welche es dem Arbeitgeber erlauben, den Arbeitsort verschieden zu regeln, kann eine gewisse Flexibilität erreicht werden. Jedoch muss bei der Formulierung der Mobilitätsklauseln darauf geachtet werden, dass sie nicht als Umgehung von Art. 13 ArGV 1 qualifiziert werden können.
PETERER Rechtsanwälte Notare AG erstellt die für Ihr Unternehmen notwendigen Vertragswerke und prüft vertragliche Bestimmungen auf deren Vereinbarkeit mit den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.